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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 24.01.2007
4 A 06.52 -

Gericht bestätigt Verbot eines Vereins, dessen Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt

Verbot des Multi-Kultur-Hauses in Ulm rechtmäßig

Ein Verein, der gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, kann verboten werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte des Verbot des "Multi-Kultur-Haus Ulm e.V." (MKH). Dieser hatte Medien bereit gehalten, in denen massive Hetzparolen gegen Demokratie und Rechtsstaat, insbesondere gegen die Menschenwürde von Personen nicht islamischen Glaubens verbreitet wurden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das Verbot des "Multi-Kultur-Haus Ulm e.V." (MKH) bestätigt. Im Dezember 2005 hatte das Bayer. Staatsministerium des Innern den in Neu-Ulm ansässigen Verein verboten. Das Verbot war auf insgesamt sieben verschiedene Verbotsgründe gestützt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 20. September 2006 einen Eilantrag des MKH gegen das Verbot abgelehnt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont, dass das Vereinsverbot bereits dann rechtmäßig sei, wenn nur ein Verbotsgrund vorliege. Das Gericht ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung, wie sie im Grundgesetz festgelegt sei, sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Bereits deshalb sei die Verbotsverfügung gerechtfertigt, ohne dass es auf die weiteren Verbotsgründe ankomme.

Zwar sei es nach der Satzung Zweck des Vereins, die ethischen und islamischen Werte zu fördern. Auch verstehe er sich als Begegnungsstätte, in der sich unterschiedliche Nationen und Religionen innerhalb ihrer Kultur und Glaubensrichtung näher kommen können. Für seine Mitglieder und sonstigen Besucher halte er eine Fülle von Büchern, Schriften, Kassetten und sonstige Medien bereit. Ein Teil dieser Medien enthalte massive Hetzparolen gegen Demokratie und Rechtsstaat, insbesondere gegen die Menschenwürde von Personen nicht islamischen Glaubens. Einige der antidemokratischen und gegen den Rechtsstaat gerichteten Parolen seien zudem mit der Aufforderung verknüpft, die Demokratie zu bekämpfen. Auch bei den Freitagsgebeten sei gelegentlich dazu aufgerufen worden, die "schädliche" Demokratie zurückzudrängen. Andere Schriften und Publikationen würden sich in radikaler Weise gegen den Staat Israel und die Juden wenden und enthielten sogar die Aufforderung, die Juden ebenso wie andere "Ungläubige" zu töten, so zum Beispiel: "Oh Würdiger, oh Liebesfreundlicher, schicke uns Bomben, die Juden umzubringen. Nein zu den Juden, Nein zu den Juden!" Das Gericht sieht wegen der darin zum Ausdruck kommenden aggressiven Haltung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten.

Ohne Einfuß auf das Vereinsverbot bleibe nach Überzeugung des Gerichts der Umstand, dass eine häufig als Prediger im MKH eingesetzte Person vor ihrem Zuzug nach Neu-Ulm Informant des Landesamtes für Verfassungsschutz in Baden-Württemberg gewesen sei. Eine frühere Tätigkeit des Predigers für den Verfassungsschutz führe nach Ansicht des Gerichts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht von vornherein zur Unverwertbarkeit seiner Äußerungen oder sonstiger Aktivitäten für den Verein. Es lägen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese vom Verfassungsschutz gesteuert gewesen seien, um Mitglieder oder Besucher des MKH zu radikalen Meinungsäußerungen zu provozieren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 24.01.2007

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