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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 22.10.2012
- 57-IX-12 -
Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens gegen die Abschaffung von Studienbeiträgen erfolgreich
Bayerisches Verfassungsgericht genehmigt Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zum Wegfall der Studiengebühren
Das Volksbegehren, die von Hochschulen geforderten Studienbeiträge zur Verbesserung der Studienbedingungen (bis zu 500 Euro pro Semester) abzuschaffen, ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
In dem vorliegenden Fall erheben die Hochschulen nach Art. 71 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) seit dem Sommersemester 2007 von den Studierenden
Bayerisches Staatsministerium: Abschaffung der Studienbeiträge beeinträchtigt das Budgerecht
Das Bayerische Staatsministerium des Innern ist der Auffassung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens seien nicht gegeben.
Das
Beauftragter des Volksbegehrens: Staatshaushalt wird durch Wegfall der Studienbeiträge nicht belastet
Der Beauftragte des Volksbegehrens hält die Voraussetzungen seiner Zulassung für gegeben.
Die
Der Bayerische Gerichtshof hat entschieden, dass das
1. Art. 73 BV, wonach über den
2. Soweit Einnahmen aus Studienbeiträgen nach derzeitiger Praxis von den Hochschulen an den
3. Da der Freistaat Bayern rechtlich nicht verpflichtet ist, eine bei Abschaffung der
Sondervotum:
Zwei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind der Auffassung, das
Verfassungsgerichtshof soll prüfen, ob Volksbegehren mit Art. 73 BV vereinbar ist
Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art. 67 BV i. V. m. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 LWG über die Zulassung des Volksbegehrens zu entscheiden. Dabei hat er zu klären, ob das
Das Volksbegehren ist zuzulassen
Das
Studienbeiträge nichtstaatliche Mittel zur Finanzierung der Hochschulen
Die
Studienbeiträge dienen der Verbesserung der Studienbedingungen
Bei den Studienbeiträgen handelt es sich um eine Gegenleistung für die potenzielle Inanspruchnahme des von den Hochschulen bereitgestellten Lehrangebots. Die Studierenden werden damit an den Kosten ihrer Hochschulausbildung beteiligt. Nach der Zweckbestimmung in Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG dienen die
Studienbeiträge gehören zum Körperschaftsvermögen der Hochschulen, das getrennt vom Landesvermögen verwaltet wird
Die Erhebung der
Übertragung von Einnahmen aus Studienbeiträgen in den Staatshaushalt möglich
Der Haushaltsgesetzgeber hat allerdings durch die Aufnahme entsprechender Titel im
Hochschulen werden größtenteils aus staatlichen Mitteln finanziert
Der Anteil der
Gesetzesentwurf des Volksbegehrens soll Wegfall der Studiengebühren bewirken
Durch den Gesetzentwurf des Volksbegehrens soll die derzeit bestehende Regelung in Art. 71 Abs. 1 bis 7 BayHSchG beseitigt werden, mit der Folge, dass die Hochschulen
Beabsichtigte Änderung der Beitragsfreiheit soll Studienbeitragspflicht abschaffen
Aus den Regelungen im Gesetzentwurf des Volksbegehrens ergeben sich Auswirkungen für die Körperschaftshaushalte der Hochschulen. Da die beabsichtigte Änderung die Beitragsfreiheit des Studiums normiert und eine Erhebung von Studienbeiträgen durch die Hochschulen damit ausschließt, würden die derzeit in den Körperschaftshaushalten der Hochschulen vereinnahmten Mittel aus Studienbeiträgen entfallen.
Art. 73 VB sichert Budgerecht des Landtags
Hierdurch wird der Anwendungsbereich des Art. 73 BV jedoch nicht eröffnet. Diese Verfassungsnorm, die – als Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Gleichrangigkeit von Parlaments- und Volksgesetzgebung – Volksentscheide und ihnen vorausgehende
Gesetzentwurf verhindert Übertragung von Mitteln aus Körperschaftshaushalten der Hochschulen in den Staatshaushalt
Allerdings hätte die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens vorgesehene Abschaffung der
Erhebung von Studienbeiträgen ist eine Körperschaftsangelegenheit
Gleichwohl stellen sich die im Gesetzentwurf des Volksbegehrens enthaltenen Regelungen nicht als Akt der Haushaltsgesetzgebung dar. Da die Erhebung der
Finanzierungslücke durch Wegfall der Studiengebühren
Der Anwendungsbereich des Art. 73 BV ist auch nicht etwa deshalb betroffen, weil durch den Wegfall der Einnahmen aus den Studienbeiträgen eine Finanzierungslücke bei den Hochschulen entstünde, die durch den Freistaat Bayern zu schließen wäre.
Grundausstattung wird durch Wegfall der Studienbeiträge nicht infrage gestellt
Zwar verfolgen die Initiatoren des Volksbegehrens das politische Ziel, dass die Hochschulen mit staatlichen Mitteln besser ausgestattet werden. Es besteht aber keine rechtliche Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers, für einen Ausgleich zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Wegfall der Einnahmen aus den
An dem Ergebnis, dass kein Anwendungsfall des Art. 73 BV vorliegt, vermag der Einwand des Staatsministeriums des Innern, bei einem Erfolg des Volksbegehrens könne ein politisch-faktischer Zwang für den Haushaltsgesetzgeber zur Neubewertung und Anpassung der getroffenen Entscheidungen entstehen, nichts zu ändern. Da es sich hierbei um eine Wirkung handelt, die sich nicht anhand objektiver rechtlicher Maßstäbe erfassen lässt, muss dieser Einwand bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Frage, ob ein Anwendungsfall des Art. 73 BV gegeben ist, außer Betracht bleiben.
Einwendungen zur Auswirkung auf den Staatshaushalt führen zu keiner anderen Beurteilung
Das Argument des Staatsministeriums des Innern, der Wegfall der
Die über den
Verpflichtungen durch Schaffung von Beamtenstellen aus Staatshaushalt beruhen auf einer eigenständigen Entscheidung des staatlichen Haushaltsgesetzgebers
Soweit der Freistaat Bayern aufgrund im
Volksbegehren schließt Erhebung von Studienbeiträgen zugunsten der Staatskasse aus, so dass der Staatshaushalt nicht berührt wird
Schließlich führt der Umstand, dass der Gesetzentwurf des Volksbegehrens die Erhebung von Studienbeiträgen auch zugunsten der Staatskasse ausschließt, zu keiner anderen Bewertung. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof/ra-online
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Studiengebühren sind verfassungsgemäß
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 29.05.2009
[Aktenzeichen: Vf 4-VII-07]) - BVerwG erklärt nordrhein-westfälische Studienbeiträge für rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.04.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 16.08])
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Dokument-Nr. 14495
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