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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.01.2007
Vf. 11-VII-05 -

Bayerischer Verfassungsgerichtshof bestätigt Kopftuchverbot für Lehrerinnen in Bayern

Islamische Religionsgemeinschaft scheitert mit Klage - Gericht betont christliche Werte

In Bayern dürfen muslimische Lehrerinnen auch zukünftig kein Kopftuch tragen. Der Bayerrische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass das Landesgesetz, dass das Kopftuchverbot enthält, mit der Verfassung Bayerns vereinbar ist.

Gegenstand des Verfahrens war eine schulrechtliche Regelung, wonach äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist.

Eine islamische Religionsgemeinschaft mit Sitz in Berlin hatte gegen diese Regelung Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie ist der Auffassung, die angegriffene Norm enthalte Leerformeln und verstoße daher gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie verletze die Muslime in Bayern in ihrer durch Art. 107 BV geschützten Religionsfreiheit. In den Schutzbereich des Art. 107 BV werde dadurch in ungerechtfertigter Weise eingegriffen, dass einer Muslimin, die sich aus freien Stücken für das Kopftuch als Zeichen ihrer Religionsausübung entschieden habe, das Tragen bei Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit als Lehrkraft untersagt werde. Verletzt sei auch das Recht der Muslime auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 118 Abs. 1 BV. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung des Kopftuchs einer Muslimin und der Tracht von Ordensschwestern, die nach der Gesetzesbegründung zulässig bleibe, sei nicht ersichtlich.

Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung erhoben Bedenken gegen die Antragsberechtigung der Antragstellerin. Jedenfalls sei die Popularklage unbegründet. Das Tragen des muslimischen Kopftuchs im Unterricht sei zwar in der angegriffenen Regelung nicht ausdrücklich erwähnt. Gleichwohl könne sich ein entsprechendes Verbot hierauf stützen, da das muslimische Kopftuch vom objektiven Empfängerhorizont der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten aus betrachtet als Ausdruck einer Haltung verstanden werden könne, die mit den Grundwerten und Bildungszielen der Bayerischen Verfassung nicht vereinbar sei. Eine Kopftuch tragende Lehrerin sei nicht in der Lage, die verfassungsmäßigen Bildungs- und Erziehungsziele, insbesondere die Gleichberechtigung von Frau und Mann, glaubhaft zu vermitteln und zu verkörpern. Demgegenüber gestatte die angegriffene Regelung, dass Klosterschwestern im Unterricht an öffentlichen Schulen das Nonnenhabit trügen. Hierin liege kein Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Gleichwertigkeit der Religionen. Das Nonnenhabit entspreche christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerten.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Januar 2007 entschieden, dass Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. Die Entscheidung stützt sich auf folgende Grundsätze:

1. Der Gesetzgeber könne im Rahmen der Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, versagt ist.

2. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genüge dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibe ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.

3. Das Verbot, im Unterricht bestimmte äußere Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, greife in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein. Dieser Rechtsposition stünden die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern (Art. 107 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber. Der Gesetzgeber sei bei der Lösung des Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet werde. Dieses Abwägungsergebnis sei verfassungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden.

4. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bewirke keine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen.

5. Die Klärung der Frage, welche äußeren Symbole und Kleidungsstücke im Einzelnen von der Norm erfasst werden, obliege nicht dem Verfassungsgerichtshof, sondern den Fachgerichten.

Das Gericht sah in der schulrechtlichen Regelung keine unzulässige Einzelfallregelung. Auch der Bestimmtheitsgrundsatz sei gewahrt. Das Wort "christlich-abendländisch" umschreibe die in der Landesverfassung von Bayern verankerte Wertewelt. Hierdurch würden christliche Konfessionen nicht bevorzugt.

Die Glaubens- und Religionsfreiheit sei nicht verletzt. Das Verbot, bestimmte äußere Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, greife zwar in die Glaubens- und Religionsfreiheit ein, jedoch sei dieser Eingriff durch die Rechtspositionen der Eltern (Erziehungsrecht der Eltern) und Schüler sowie des Staates (staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag) gerechtfertigt.

Das Gericht sah auch keinen Verstoß gegen das Gebot der staatlichen Neutralität und gegen das Toleranzgebot.

Siehe auch:

BVerfG, Urt. v. 24.09.2003: BVerfG: Lehrerin mit Kopftuch

BVerwG, Urt. v. 04.07.2002: BVerwG: Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten

BAG, Urt. v. 10.10.2002: Bundesarbeitsgericht: Kopftuch ist kein Kündigungsgrund

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online

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