Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19.06.2009
- Vf. 17-VII-08 -
Bayerischer Verfassungsgerichtshof: Zweitwohnungsstuer für Wohnwagen rechtmäßig
Zweitwohnungssteuer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Aufwandssteuer
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die entschied der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
Gegenstand des Popularklageverfahrens waren gemeindliche Satzungsbestimmungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.
Steuer für Dauercamper deutlich niedriger als für Zweitwohnungen in Gebäuden
Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Dauercamper von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) gedeckt. Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VerfGH vom 22.06.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 8039
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil8039
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.