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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2008
- Vf.4-VII-06 -
Kein genereller Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser
Rechtsstaatsprinzip verletzt
Wenn eine gemeindliche Satzung zur Beseitigung des Niederschlagswassers den Anschluss an eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung und deren Benutzung anordnet ohne dass hierfür hinreichende Gründe des öffentlichen Wohls gegeben sind, ist das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Das gilt jedenfalls soweit sich ein Anschluss- und Benutzungszwang auf Wasser erstreckt, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Dies hat der Bayerischer Verfassungsgerichtshof entschieden.
Die Gemeinde Mengkofen (Landkreis Dingolfing-Landau) verpflichtete in ihrer Entwässerungssatzung die Grundstückseigentümer, das gesamte auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Schmutzwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten und die Oberflächenentwässerung an die Regenwasserkanäle anzuschließen. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs auch hinsichtlich des Niederschlagswassers war Gegenstand einer Popularklage, über die der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu entscheiden hatte.
Antragsteller machen Verstoß gegen ihre Eigentumsrechte geltend
Die Antragsteller sahen in dem ausnahmslos gegebenen Anschluss- und
Richter: Rechtsstaatsprinzip verletzt
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, dass die angegriffene Regelung gegen das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung der Landesanwaltschaft Bayern vom 25.02.2009
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Dokument-Nr. 7502
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