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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.06.2013
- L 6 R 366/12 -
Bayerisches LSG zur Errechnung und Berücksichtigung von Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten bei Wanderarbeitern
Berechnung der Wartemonate richtet sich nach Deutschem Recht
Das Bayerische Landessozialgericht hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten von Wanderarbeitnehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kurzfristig beschäftigt sind, zu berücksichtigen und zu errechnen sind. Das Gericht entschied, dass sich Berechnung der Wartemonate nach Deutschem Recht richtet; das heißt, dass ein einziger rentenrechtlicher Tag in einem Monat ausreicht, um einen Wartezeitmonat zu begründen - auch wenn dieser in einem Lad zurückgelegt wird, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat.
Wanderarbeitnehmer, die in mehreren Ländern jeweils nur kurzfristig beschäftigt sind, legen häufig keine ausreichenden Wartezeiten zum Vollerwerb von Renten zurück. Die Wanderarbeitnehmer laufen daher Gefahr, wegen zu kurzer Anwartschaften in keinem Land Rentenansprüche zu erwerben. Um dem zu begegnen hat Deutschland mit mehreren Ländern Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die eine gegenseitige Wartezeitanerkennung vorsehen. Wie aber sind die entsprechenden Zeiten zu berücksichtigen und zu errechnen?
Rentenversicherungsträger versagt Gewährung von Hinterbliebenenrente wegen nicht erfüllter Mindestwartezeiten
Im zugrunde liegenden Fall hatte der zuständige Rentenversicherungsträger einer Witwe die Gewährung von
Sozialversicherungsabkommen bestimmt Zusammenrechnung nach Deutschem Recht
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17392
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