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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.12.2013
- L 9 AL 198/13 B -
Arbeitslosengeld nur nach Beschäftigung in Deutschland
Keine Bewilligung von Leistungen ohne konkreten vorherigen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt
Unionsbürger genießen Freizügigkeit in allen Europäischen Staaten und zwar auch, wenn sie arbeitslos sind. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld beansprucht darf sich deshalb auch auf Beschäftigungszeiten in anderen Unionsstaaten berufen. Dieser elementare Grundsatz des europäischen Rechts gilt aber nicht ohne Einschränkung, denn ohne einen aktuellen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt - wie zum Beispiel bei Grenzgängern - ist Arbeitslosengeld nicht zu bewilligen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte von 1990 bis 2005 als Sachbearbeiter einer Krankenkasse in Deutschland gearbeitet. Dann übersiedelte er nach Rhodos, wo er bis zum 2. Mai 2012 beschäftigt war. Von dort kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte zwei Tage später
LSG: Griechische Zeiten bleiben unberücksichtigt
Das Bayerische Landessozialgericht hat bestätigt, dass die konkreten Beschäftigungszeiten in
Entscheidung hat vor dem Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung
Die rechtskräftige Entscheidung war im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen und somit allein auf Grund summarischer Prüfung. Sie zeigt gleichwohl, in welchen Fällen das Europäische Recht ausländische Vor-Beschäftigungszeiten für den Arbeitslosengeld-Bezug ausreichen lässt - und wann nicht. Der klarstellenden Entscheidung kommt vor dem Hintergrund der europäischen Arbeits-Migration erhebliche Bedeutung zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17559
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