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Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.06.1985
- 3 Ob OWi 58/85 -
Taxifahrer muss auch Fahrgast mit Hund (hier: Dackel) befördern
Beförderungspflicht des Taxifahrers besteht hinsichtlich Fahrgast und dessen Sachen
Ein Taxifahrer hat eine Beförderungspflicht. Neben dem Fahrgast muss ein Taxifahrer auch die Sachen des Fahrgastes befördern, wenn diese so untergebracht sind, dass dadurch nicht die Sicherheit und Ordnung des Betriebs gefährdet wird. Als Sachen gelten auch Tiere, so dass diese auch grundsätzlich mit zu befördern sind. Dies entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Fahrgast mit seinem Dackel für eine Fahrt innerhalb der Stadt ein
Amtsgericht verurteilt Taxifahrer zu Geldbuße
Der
Taxifahrer muss auch Sachen befördern
Das Bayerische Oberste Landesgericht führte aus, dass der
Tiere gelten als Sachen und sind daher ebenso zu befördern
Zu den Sachen im Rechtssinne würden auch Tiere gehören, führte das Bayerische Oberste Landesgericht weiter aus. Daher müsse ein
Im vorliegenden Fall gab es nach den Feststellungen des Bayerischen Obersten Landesgericht aber keinen ausreichenden Grund, nachdem der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: ra-online, BayObLG (zt/DAR 1986, 31/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1986, Seite: 91 DAR 1986, 91 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1986, Seite: 77 MDR 1986, 77 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 70, Seite: 66 VRS 70, 66
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Dokument-Nr. 18923
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