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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2012
VG 1 L 196.12 -

Polizeiliches Aufenthaltsverbot für Hütchenspieler bestätigt

Aufenthaltsuntersagung zur Vorbeugung von Straftaten gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren ein gegen einen Hütchenspieler verhängtes polizeiliches Aufenthaltsverbot bestätigt. Das Gericht erklärte die Untersagung zur Vorbeugung von Straftaten für gerechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verhängte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Antragsteller für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Aufenthaltsverbot für verschiedene Straßen und Plätze in Berlin-Mitte (Unter den Linden/Friedrichstraße und Nebenstraßen), nachdem dieser insgesamt 33 Mal als Beteiligter des so genannten "Hütchenspiels" angetroffen worden war.

Zeitdauer des Aufenthaltsverbots von zwölf Monaten zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Die Polizei könne einer Person zur Verhütung von Straftaten untersagen, sich in einem bestimmten Gebiet innerhalb von Berlin aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie dort eine Straftat begehen werde. Die Prognose der Polizei sei vorliegend nicht zu beanstanden. Gegen den Antragsteller sei bereits in 12 Fällen ein Platzverweis im Zusammenhang mit dem "Hütchenspiel" erteilt worden und es seien vier Strafanzeigen wegen Betrugsverdachts und 16 Ordnungswidrigkeitenanzeigen aufgenommen worden. Das "Hütchenspiel" könne als Straftat angesehen werden. Werde einem Opfer nämlich vorgespiegelt, es nehme an einem langsam gespielten "Hütchenspiel" und damit einem - zulässigen - Geschicklichkeitsspiel teil und werde, nachdem es seinen Einsatz aus der Hand gegeben hat, gezielt so schnell gespielt, dass das Spiel allenfalls noch als Glücksspiel einzuordnen sei, liege ein Betrug vor. Die Einschätzung des Antragsgegners, der wiederholt auffällig gewordene Antragsteller werde das Spiel nicht als reines Geschicklichkeitsspiel, sondern mit strafbarer Zielrichtung spielen, begegne keinen Bedenken. Auch die Zeitdauer von zwölf Monaten sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 14093 Dokument-Nr. 14093

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