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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.11.2005
211 Ss 111/05 (Owiz) -

Gurtpflicht und Handyverbot gelten auch vor roter Ampel

Gefährdungslage besteht auch bei kurzem Anhalten

Ein Autofahrer muss auch dann angeschnallt bleiben, wenn er verkehrsbedingt an einer roten Ampel hält. Ebenso wenig darf er bei "Rot" sein Mobiltelefon benutzen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall erhob man gegen einen Autofahrer den Vorwurf, ein Mobiltelefon benutzt und während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Der Autofahrer musste an einer roten Ampel halten und erhielt währenddessen einen Anruf über sein Handy. Er schnallte sich daraufhin ab und telefonierte kurz. Den Motor ließ er dabei an. Das Amtsgericht sprach den Fahrer frei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Verstoß gegen Gurtpflicht lag vor

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Zum einen bestehe auch bei kurzzeitig verkehrsbedingtem Stehen die Gurtanlegepflicht nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO weiter. Denn dir durch den Straßenverkehr gegebene Gefahrenlage der Fahrzeuginsassen, der das Anlegen des Gurtes begegnen soll, werde durch ein kurzfristiges Anhalten des Fahrzeugs nicht beseitigt.

Verstoß gegen Handyverbot lag ebenfalls vor

Zum anderen habe ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorgelegen. Es habe nichts anderes als bei der Gurtpflicht gegolten. Die Benutzung eines Mobiltelefons werde selbst bei einem nur kurzem Anhalten nicht beseitigt. Das durch die Ablenkung von Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential bleibe weiterhin bestehen.

Das Verbot gelte nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO nur dann nicht, wenn das Fahrzeug nicht nur steht, sondern auch der Motor ausgeschaltet ist. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.

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der Leitsatz

Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO entfällt nicht bei einem kurzfristigen, verkehrsbedingten Anhalten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verbots des Benutzens eines Mobiltelefons nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 a Satz 1 StVO.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2006
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/pm/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2006, Seite: 159
DAR 2006, 159
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 710
NJW 2006, 710
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2006, Seite: 164
NZV 2006, 164
 | Zeitschrift: Straßenverkehrsrecht (SRV)
Jahrgang: 2006, Seite: 232
SRV 2006, 232
Ähnliche Urteile finden Sie mit unseren Suchvorschlag: „Telefonieren kfz Handy“

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Dokument-Nr.: 1543 Dokument-Nr. 1543

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