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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2014
- 3 UF 184/13 -
Heimlich aufgezeichnete Kindesanhörung im Sorgerechtsverfahren führt nicht zu Beweisverwertungsverbot
Verhaltensweisen und Äußerungen der Kinder waren nicht durch angebliche Aufnahmegeräte beeinflusst und standen im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen
Behauptet ein Elternteil in einem Sorgerechtsverfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen haben die Eltern angefochten. In dem vom 3. Senat für Familiensachen im Dezember 2013 durchgeführten Verhandlungstermin sind die Verfahrensbeteiligten, familienpsychologische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat - die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der
Anhörung der Kinder war trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahmen verwertbar
Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt. Auch in dem vom Senat durchgeführten Beschwerdeverfahren habe sich gezeigt, dass es notwendig sei, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18278
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