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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2016
1 BvR 184/13 -

Anordnung einer Betreuung setzt vorherige persönliche Anhörung voraus

Unterbleiben der persönlichen Anhörung begründet Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung

Das Bundes­verfassungs­gericht hat entschieden, dass eine Betreuung mit einem tiefen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits­recht verbunden ist und daher eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar ist. Das Gericht hob mit seiner Entscheidung erneut die große Bedeutung der persönlichen richterlichen Anhörung im Betreuungsverfahren erneut hervor und verwies darauf, dass die Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG darstellt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt worden war, beantragte der Betreuer im Juni 2011 beim Amtsgericht eine Verlängerung der einstweiligen Betreuung um sechs Monate. Mit Beschluss vom selben Tag verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, ohne die Beschwerdeführerin zuvor anzuhören. Auf erneuten Antrag des Betreuers verlängerte das Amtsgericht im August 2011 die vorläufige Betreuung bis zum 31. Oktober 2011, abermals ohne die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Mit Ablauf des 31. Oktober 2011 endete die einstweilige Betreuung durch Zeitablauf.

Beschwerdeführerin rügt Verletzung eigener Rechte durch Verlängerung der Betreuung ohne vorherige Anhörung

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Amtsgericht die Feststellung, dass der Beschluss über die Verlängerung der Betreuung aus August 2011 sie in ihren Rechten verletzt habe. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Das Landgericht wies die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zurück, nachdem es zuvor die Beschwerdeführerin persönlich angehört hatte. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

BVerfG bejaht Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Verlängerung der Betreuung die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Das Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weist Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu.

Persönliche Anhörung des Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar

Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn das zuständige Betreuungsgericht nach angemessener Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung tatsächlich gegeben sind. Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen gehört daher die Beachtung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine Anhörung in Form einer persönlichen Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber unverzüglich nachzuholen.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird nicht durch spätere Anhörung rückwirkend geheilt

Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Gehörsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur in Blick auf die Zukunft in Betracht.

Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört

Das Amtsgericht hat demgegenüber die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört. Die vorliegend angegriffene erneute Verlängerung der Betreuung wurde vielmehr - ebenso wie schon zuvor die Entscheidung über die erste Verlängerung - zunächst angeordnet, ohne die Beschwerdeführerin auch nur in Kenntnis zu setzen. Auch im Weiteren fehlte es an einer persönlichen Anhörung. Ein Verzicht auf eine Anhörung durch die Beschwerdeführerin kann weder tatsächlich hergeleitet werden noch ist dieser einfachrechtlich begründbar.

Nachträgliche Anhörung kann unterbliebene Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht rückwirkend heilen

Die Gehörsverletzungen konnten auch nicht im Zuge des Verfahrens über die Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde geheilt werden. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung begründet die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Betreuung. Die nachträgliche Anhörung durch das Beschwerdegericht kann das Unterbleiben der Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht rückwirkend heilen.

Entscheidung des Landgerichts verletzt Beschwerdeführerin in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz

Der Beschluss des Landgerichts, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Gehörsverletzung durch das Amtsgericht verneint, verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv zu machen. Zwar ist es mit diesem Gebot vereinbar, den Rechtsschutz davon abhängig zu machen, dass ein Rechtsschutzinteresse besteht. In Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe kann das Rechtsschutzinteresse jedoch auch dann bejaht werden, wenn die direkte Belastung durch Erledigung des Hoheitsakts entfallen ist, ohne dass die betroffene Person zuvor effektiven Rechtsschutz erlangen konnte. Der Beschluss vom 3. Mai 2012, in dem das Landgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführerin verneint, verfehlt diese Anforderungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Kommentare (11)

 
 
eono schrieb am 05.05.2016

Mal ehrlich: Wären Etliche Viele aus dem Bereich FRWG Fam G nicht so entsetzlich dämlich, faul und frech, verrückt

gäbe es weitaus weniger "Betreute"! Und wer will schon "betreuen"! noch dazu wenn das gar nicht statt finden kann

"Name genügt" ein reiner Verwaltungsakt - wer macht denn

so etwas? Wem Ruhm und Ehre fehlen. Wer sich wichtig machen muss - auf Kosten Anderer. Wer selber nicht allzuviel kennt und kann. Geld wollen! - die "Gewerbetreibenden Gewinnmaimierenden, u. Schaden.

eono schrieb am 05.05.2016

Wer zu viel Zeit hat, kann sich ja an den Bundestag-Petitions-

Ausschuss wenden. Sie luden gerade einen Text hoch in dem

sie mitteilen dass sie Petitionen wie seismographische Messungen lesen. Wie nett. Ich sehe wirklich seit 1988/90-92

NIEMANDEN mehr kEIN MENSCH schon gar keinen Ansprechbaren - gar Zuständigen. Ein Menschenleeres Land.

eono schrieb am 05.05.2016

So wie Ri aus Klägern Bekalgte machen im Handumdrehen

oder "Betreuen" mal so eben - uva. - sollte Hr E sich sein

Vorhaben vielleicht noch einmal überlegen. Obwohl er

"öffentliches Interesse" erreicht hat - und gleich mit 300

Mitstreitern auffährt - ich hoffe nur das das nicht in D dann

die Regel wird: Allein hat man bei einer Staatsanwaltschaft

keine Chence. Da musste man 1990/91 warten bis sich 10

weitere gemeldet hatten. 2015/016 sieht es nicht anders aus. - Das geht ja normalerweise schon nicht. - Also Gerichte haben alles im Sinn nur keinen Sinn für Arbeit mit Sinn.

eono schrieb am 05.05.2016

Das ganze Gesetz muss weg. Die vergreifen sich vorwiegend

an Fremden. Obwohl zwar ein bestimmtes Land/Gegend/Stadt

keine Rolle spielen dürfte - spielt der Absender sehr wohl

eine sehr große Rolle. - Da wohnt man mal befristet -

Hatte befristete Monatsverträge, einen befristeten Mietvertrag

Darf dann aber nicht mehr weg, weil es offenbar besonders

Juri Ri etc gut gefällt was sich fremde Dorfgemeinschaften

so ausdenken "im Gefühl"! schon sind alle Jagdinstinkte geweckt. Sie müssen dann nur noch viel Unrat in die Welt

setzen - und - aktiv werden in Sachen Missbrach ...und

schon geht nichts mehr. Und schizophren wie alle sind -

darf sich daran auch nichts ändern - für lange Jahre nicht.

Völlig Irre. - DIE GANZE GERICHTSORDNUNG muss überarbeitet werden.

eono schrieb am 05.05.2016

Dasselbe hätte das BVerfG schon 1995 schreiben können.

D leben gar nicht aktiv. Sie sind voll beschäftigt damit

wichtig zu sein. Erbost zu sein, das man sich überhaupt an sie wendet. Sich bitten zu lassen. Und zu verweigern.

Die Arbeit zu delegieren. - Warum klappte es 2016?

Offenbar trotz "Betreuung" doch mit Anwalt - unter Ausklammerung der ursprüunglichen Situation - die reine

Missbrauchskomponente scheint relativ überschaubar.

Wenig Sicht-Sprachkontakt - trotzdem viel Zeit: 6 Jahre!

Wenn ein Mann was nicht versteht - dann kann die Frau

jja nur sein... ist der Mann ein Richter der nicht einmal bis

1 zählen kann geschweige bis 3 Personen in 3 Ländern

da braucht er ganz Viele sofort um sich die sein Denken

haben, seine Sprache sprechen. Nur bitte: Nie wieder ein

persönliches Wort der Klientin. Gar irgendwas aus dem Bereich Leben!

Das wäre wirklich zu kompliziert. Kann man nicht erwarten.

Bimmelnde Glocken - ein Mann raucht in seiner Wohnung -

das sind überschaubare, nachvollziehbare Dinge. Das geht

über Monate und Jahre

eono schrieb am 05.05.2016

Ich las einmal: Zahnärzte und Psychiater haben die höchste

Suizidrate. (Das war in den 70ern/Anf.80er - ehe in den 80ern Psychiater zu Mördern in Filmen wurden.) Wie schaffen

es Richter überhaupt länger als 5 Jahre in Gerichten zu überleben?

eono schrieb am 05.05.2016

Ich habe das so verstanden: Wer sich an ein Gericht wendet

ohne "fliessendes Blut" "gebrochene Knochen" mit/wegen

Beträgen unter 100.000 DM/Euro "der muss betreut werden"

Der ist ja wohl nicht ganz richtig. - Allerdings richtige gut

bekannte Einheimische - seit 500 Jahren die Familien da lebend - die dürfen sich auch wegen Heizkostenabrechnungen

in Höhe von 3-400 DM/Euro an das Gericht wenden. Zumindest im Süden. Mir erklärte man im Westen: "Wegen

3000 DM geht man doch nicht ins Gericht"!Mietsache/Rae

DIE DIE so denken - s.o. mögen bitte be-denken, daß nicht

Alle Lernbehindert sind. 1-2x Misserfolge und ein paar gewöhnliche jur. Frechheiten, genügen doch. Sie müssen

doch nicht gleich alle ...

eono schrieb am 05.05.2016

Das ganze Gesetz gehört gestrichen. Jur können sich ja an

Fälle halten - Streitigkeiten zw Parteien - Kapitaldelikte

Meinetwegen können sie auch für den Rest ihres Lebens

in Urlaub gehen, Weltreisen, Schiffsreisen, in ihre Weinberge. - Bei Edgar Wallace kamen die Leute in Psychiatrien wenn es um Geld ging, wenn sie Geld hatten - hier geht es um Geld verschieben: Kranken-u.a.kassen abzocken, Fremde zu beschäftigen. Alle dürfen - sich einbilden was sie wollen, machen was sie wollen -

Viel WIND um NICHTS! Umbringen so oder so.

eono schrieb am 05.05.2016

Eine Anhörung in einem Amtsgericht ist: Wenn Rechtsanwälte

hinten sitzen. Einer tritt nach dem Anderen dann für 30-60

Sekunden vor. Ri und Rae sprechen die selbe Sprache: Art §§ Art §§ - Art§§ Fertig. Der nächste ...

Mit einer einzigen Nicht-Juristischen Person - die nicht einmal weiß, daß der Ri nicht mit ihr sprechen kann / will was ist so ein "Richter" hoffnungslos überfordert. Da kann er nur noch flüchten. Sofort "unterbringen" lassen - da gibt es wenigstens Weißkittel - Doch das Spiel bleibt dasselbe.

Der Richter spricht nicht mit X und Nicht jur. Person

weiß nicht was er von ihr will. Er flüchtet in > "krank" und

"nicht Krankheitseinsichtig"! Von Heute auf Morgen! Von

einer Sekunde zur Anderen. Eine kurze Aufnahme genügt...

"Der Richter hat gesagt"!"Der Richter kommt"! "Die Ri waren da"! - BROT KAUFEN in einer Bäckerei - ein Schnitzel

in einer Metzgerei dauert länger. Von sowas kompliziertem

wie ein Ticket kaufen für etwas eine Veranstaltung gar eine

Reise/Urlaub ganz zu schweigen. - Das Leben ist eben hin.

Da hat mal wer grüßgott/guten Tag gesagt ...in einem Gericht - leider die "Hemmschwellen" ausnahmsweise mal

übertreten. Ein Versuch ...mit ....

eono schrieb am 05.05.2016

Richter mögen zwar "wissen" was eine "Anhörung" ist - das

weiß ich nicht. Ich sah so etwas noch nicht. Soweit ich das

mit bekommen habe, kommt da was an, sagt böse was -

ist wieder weg. und: "Schreibt"!"Beschluß"! In ihren Dienstzi.

funktionieren offenbar die Dictaphone. Zu "Anhörungen"

mit gebracht werden sie nicht. Warum auch? Sie sind es nicht

gewöhnt ein GESPRÄCH zu führen. Sie wissen nicht was unbescholtene Bürger sind. Sie sind RÜGESÜCHTIG! Sie wollen was tun - bestrafen - "unterbringen" - "betreuen".

Vielleicht hat man ihnen nichts anderes gesagt. Vielleicht

sind das keine "Volljuristen"! Sie wissen weder was mündige

Erwachsene, Arbeits-Berufstätige sind, noch was ein mündiger Patient ist, bzw. was Gesund ist. Normal ist.

Sie wissen weder was ZEIT st noch was Entfernungen sind.

Und wenn dann bilden sie sich ein, das das was sie im ihrem

Elternhaus, in ihren Familien mit ihren Kindern kennen - das das für Alle gilt. Das das was sie in ihrem Kopf / Bauch

haben das das für ganz D gilt. - Das Einzige was sie wirklich

wissen ist das sie "nicht mit sprechen müssen". "Anhörung"

muss sein - wie schön - und WER klärt was und wen jur ab? Findet heraus um WEN es geht/gegangen ist? Um was?

War was? Oder war gar nichts? Wer leistet denn das? Wer

könnte und wer wollte denn? In einer Zeit in der außer

Hass >und "Sche...!" kaum noch ein Wort bekannt ist.

eono schrieb am 05.05.2016

Das klingt zwar gut - und richtig.

Aber wie sind Richter? dann geh ich/gehen wir halt hin wenn wir halt müssen - in dem Bewusstsein irgendwas zwischen od

von-bis Massenmörder und Vollidioten anzutreffen sowieso

dement/wahnsinnig - da fehlt alles für ein Gespräch. Für e

"Anhörung" auch weil den Richtern die Fragen fehlen - und

sie sowieso auf gar keinen Fall etwas wissen wollen. Sowieso

läuft die "Betreuung" bereits dann muss der "Betreuer" anwesend sein. Dann reden die - und der Betreute wird nun

freundlich angelächelt - wie man es mit Behinderten eben

so macht - oder wie mit kleinen Kindern - die Großen reden

dann weiter. - Dieser Berufsgruppe fehlt die Einsicht: Was

ein MENSCH ist - ein FREMDER MENSCH - was sage ich

nachdem ich grüßgott/guten Tag gesagt habe? Es ist doch

so praktisch wenn alles was es auf der Welt gibt dieser eine

Mensch da das alles potentiell sein kann. - Und je mehr Verrücktheiten sich Andere nicht "betreute" etc erlauben - desto schlimmer ist es. DAS GANZE GESETZ GEHÖRT WEG.

DEUTSCHE SIND WAHNSINNIG. Das kam so: Alle verletzten

sich seit Kriegsende. Ging es noch in den 70ern - 80ern

war Ende bis 1988/89. Es wurde rüde. Die Menschen zerbombten sich im Gefühl - und wurden im Kopf krank -

"durchlässig"! Sie erhielten "Wissen" die sie nicht einordnen

konnten. Das machte wütend > noch verletzender - wilder

unbeherrschter, unberechenbarer, Verrückter, Gewalttätiger

Wenn ALLE nicht mehr wirklich zw. Gefühl und Wahnsinn

unterscheiden können. Nur noch wissen nicht angesprochen

werden zu wollen. Möglichst nicht selber sprechen zu müssen. Nicht lesen-verstehen können/wollen seit 1992

nicht hören/verstehen wollen - es hat sich nichts geändert

es wird nur möglichst Kontakt vermieden. Ich sah nichts Kommunikatiionsfähiges mehr. Wahnsinnige schwebten

schon immer harmonisierend über allen Wipfeln nur nichts

an sich ran kommen lassen oder massiv rein knallend -

alles zerreissend, zerschlagen, aus allen Fugen hebelnd.

Manchmal werden die Opfer erkannt dann werden sie

auch "untergebracht" zu ihrem "Schutz" und dann "betreut"!

Damit ist dann alles ganz aus! "Anhörung" hin oder her.

Richtern fehlt das sich auf Andere Fremde einlassen können. Die Bereitschaft Fragen zu stellen. Das Bewusstsein

etwas nichts zu wissen. Jede "Anhörung" ist für sie verbunden mit - jedes Wort /Verhalten kann gegen ...

verwendet werden. Weshalb sofortiger Abbruch immer

möglich ist. - Auch in anderen Geschäftsbereichen. Wenn

Ri nicht wollen, schicken sie Ladungen an falsche Adressen

zuletzt kommt nur eine Rechnung von der Gerichtskasse

eines OLG 500 zahlbar sofort oder 6 Wo Gefängnis. Betroffener erfährt nicht mal wen er wann womit "beleidigt"

haben soll. - Gesundheit wird bei Ri vorausgesetzt - höhere

moralische Wertigkeit, Charakter auch - und was wenn nicht? - Vielleicht brauchen sie mehr Freizeit für Sport.

ZUVIELE Regeln. Es kann nicht Jeder mit Jedem. Und nur

weil die Sprache/Hochdeutsch/Dialekt - Aversionen gegen

andere Länder - "weil die Chemie nicht stimmt" heisst das

noch gar nichts. - Betreuungsrichter sind in einem Vorteil

das sich mir die Haare sträuben. Die können sofort soviel

in die Welt setzen - soviel um sich scharen, kennen ihr LG

wissen wie weit sie gehen können ...Der "Untergebrachte"

oder und "Betreute" kann ja "Beschwerde" einreichen ...

ist "nicht Krankheitseinsichtig" oder "Querulant". Es geht

um Nichts! - Gerade "Richter" sind so fixiert bezogen auf

ihr Dorf/Klein/Stadt/Land die können alles als "krank"

erleben "im Gefühl" mit x ihrer Einheimischen "gehen" sich damit an allen Fremden vergreifen und begrifflich aus dem Vollen schöpfen. - "Anhörungen" müssen überhaupt statt finden? Sehr gut!

Vorausgesetzt diese werden aufgezeichnet. Videomitschnitt

mit Ausdruck > und unterschrieben sofort von beiden Seiten.

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