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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 13.01.2021
20 W 1742/20 -

Erhebliche Verzögerung bei Erstellung eines Gutachtens durch Sachverständigen rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit

Sachverständige kann nicht abgelehnt werden

Verzögert sich die Erstellung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen erheblich, rechtfertigt dies allein nicht dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Landshut sollte ein Sachverständiger im Jahr 2018 ein Gutachten über das Vorliegen von behaupteten Mängeln an einem errichteten Einfamilienhaus erstellen. Da es bei der Erstellung des Gutachtens zu erheblichen Verzögerungen kam, wurde der Sachverständige von einer der Parteien als befangen abgelehnt.

Landgericht lehnt Befangenheitsantrag ab

Das Landgericht Landshut lehnte den Befangenheitsantrag ab. Die lange Verfahrensdauer wegen der verzögerten Bearbeitung durch den Sachverständigen treffe alle Parteien gleichermaßen, so das Gericht. Eine einseitige Nähe des Sachverständigen zu einem Verfahrensbeteiligten sei nicht ersichtlich. Gegen die Entscheidung wurde von der ablehnenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Ablehnung des Sachverständigen

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es sei zwar zutreffend, dass die durch den Sachverständigen verursachten erheblichen Verfahrensverzögerungen nicht akzeptabel seien. Sie begründen aber noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Auch die stark verzögerte Erstellung eines Gutachtens stelle im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar.

Nachvollziehbare Gründe für verzögerte Gutachtenerstellung

Zudem habe der Sachverständige nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nachvollziehbare Gründe für die Verzögerung bei der Gutachtenerstellung angegeben, wie etwa Arbeitsüberlastung sowie organisatorische Umstellung des Sachverständigen-Büros auf Homeoffice wegen der Corona-Pandemie. Zu beachten sei schließlich, dass die Verzögerungen zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der Beteiligten beruhten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Beschluss vom 15.09.2020
    [Aktenzeichen: 51 OH 3148/14]
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Dokument-Nr.: 29844 Dokument-Nr. 29844

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