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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 14.04.2021
- VG 14 L 163/21 -
SARS-CoV-2: Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auch für von COVID-19 Genesene rechtens
Dauerhafte Immunität wissenschaftlich nicht belegt
Die Kontaktbeschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum sind auch für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Antragstellers zurückgewiesen.
Die Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (2. InfSchMV) enthält
Kontakt- und Aufenthaltsbeschränkungen auch für Genesene gültig
Das VG hat den Eilantrag zurückgewiesen. Der Antragsteller könne die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die in der 2. InfSchMV geregelten Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum im Freien seien voraussichtlich rechtmäßig. Die allgemeine
Keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes
Zwar indiziere eine Infektion die Bildung von Antikörpern. Deren nachweisbare Menge nehme jedoch insbesondere nach milder oder asymptomatischer Infektion fortlaufend ab. Da Reinfektionen mit dem Coronavirus belegt seien, der Schutz vor einer Reinfektion mit der Zeit nachlasse und er auch von weiteren Faktoren im Einzelfall abhänge, habe der Verordnungsgeber Personen, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren, nicht von den Aufenthaltsbeschränkungen ausnehmen müssen. Danach sei auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht anzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30172
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