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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.05.2021
4 StR 19/20 -

Urteil wegen Explosion bei der BASF in Ludwigshafen rechtskräftig

BGH bestätigt Urteil des LG Frankenthal

Die Verurteilung eines 65-jährigen Angeklagten im Zusammenhang mit der schweren Explosion auf dem Werksgelände der BASF in Ludwigshafen in Oktober 2016 ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat das Urteils des Landgerichts Frankenthal bestätigt.

Das Landgericht hat den 65-jährigen Angeklagten im Zusammenhang mit der schweren Explosion auf dem Werksgelände der BASF in Ludwigshafen am 17. Oktober 2016 u.a. wegen fahrlässiger Tötung in fünf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Trennschleifer versehentlich an benachbarter gasführender Leitung angesetzt

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte Schweißarbeiten an einer stillgelegten Rohrleitung, die in einem Rohrgraben verlief, vorzunehmen. Bei einem seiner Arbeitsschritte setzte er seinen Trennschleifer versehentlich an einer benachbarten gasführenden Leitung an. Die dadurch entstandene Stichflamme erhitzte eine Ethylen-Fernleitung, was nach einigen Minuten zu zwei heftigen Explosionen und einer Feuerwalze führte. Durch Hitze und Druckwellen kamen vier Feuerwehrleute der alarmierten Werksfeuerwehr und ein Matrose eines im Betriebshafen liegenden Tankschiffs ums Leben. Vier weitere Feuerwehrleute und zwei Werksmitarbeiter wurden schwer verletzt.

Verursacher der Gefahrenquelle für bei Gefahrbekämpfung eingetretenen Tod verantwortlich

Der BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hatte sich in dieser Sache u. a. mit der Frage zu befassen, ob der Verursacher einer Gefahrenquelle für den bei der Gefahrbekämpfung eingetretenen Tod oder für dabei erlittene Körperverletzungen von Berufsrettern strafrechtlich einzustehen hat. Für den vorliegenden Fall hat der Senat dies bejaht und die Verurteilung durch das Landgericht bestätigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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