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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 23.12.2021
- RO 5 E 21.2425 -
Bayern: Keine 2G-Regel für Textilgeschäft in Neutraubling
Ladengeschäft dient der Deckung des täglichen Bedarfs
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Eilbeschluss vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass ein Textileinzelhandelsgeschäft in Neutraubling nicht unter die "2G-Regel" fällt.
Nach der 15. BayIfSMV ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote nur unter Beachtung der sogenannten 2G-Regel zulässig. Demnach dürfen lediglich geimpfte oder genesene Kunden das Ladengeschäft betreten. Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für Ladengeschäfte, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Ausnahme auf ihr Ladengeschäft zutreffe. Nachdem gegen sie behördliche Maß- nahmen wegen fehlender 2G-Zutrittskontrollen eingeleitet wurden, begehrte die Antragstellerin gerichtliche Klärung.
Richter: Textilgeschäft der Antragstellerin dient der Deckung des täglichen Bedarfs
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag stattgegeben und vorläufig festgestellt, dass das Textilgeschäft der Antragstellerin der Deckung des täglichen Bedarfs diene. Das Gericht stellte nicht die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31219
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