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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17.03.2022
- VG 27 L 43/22 -
Russia Today: Verwaltungsgericht Berlin untersagt vorläufig "RT DE"-Programm - RT DE darf vorerst nicht weiter senden
Verbot des deutschsprachigen Angebots von Russia Today ist rechtens
Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin darf das Programm "RT DE" vorerst nicht weiter veranstaltet und verbreitet werden.
Die Antragstellerin veranstaltet und verbreitet seit 2014 unter dem Namen "RT DE" bundesweit Rundfunk. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg untersagte dies Anfang Februar 2022 unter Berufung darauf, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Hiergegen richtet sich die am 8. Februar 2022 erhobene Klage der Antragstellerin. Zudem hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie meint im Wesentlichen, sie sei nicht die Veranstalterin des Programms und unterliege daher nicht der Zulassungspflicht.
Programm hat keine Zulassung
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Bescheid sei bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach rechtmäßig. Nach dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag) bedürften private Veranstalter zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung, an der es der Antragstellerin fehle. Sie sei auch die Rundfunkveranstalterin, weil sie das Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung anbiete. Sie könne sich nicht darauf berufen, reine Produktionsdienstleisterin zu sein. Entscheidend für die Eigenschaft als Veranstalterin sei der Umstand, dass sie die Letztverantwortung für das Programm übernehme und dieses tatsächlich verbreite. Auf eine etwaige Beschränkung des Gesellschaftszwecks im Handelsregister komme es damit ebenso wenig an wie darauf, dass ein wesentlicher Teil der Programminhalte nicht von ihr, sondern einem russischen TV-Sender produziert werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31555
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