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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.02.2006
- 10 UF 147/04 -
Sadomasochismus und Streit um das elterliche Sorgerecht
Sexuelle Vorlieben sind Privatsache solange es keine negativen Auswirkungen auf das Kind gibt
Wenn Eltern um das elterliche Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht ihrer Kinder streiten, kommt es auf die sexuelle Neigung eines der Elternteile nicht an. Die Vorliebe eines Elternteils für Sadomasochismus steht einem gemeinsamen Sorgerecht der getrennt lebenden Erziehungsberechtigten für ihre Kinder nicht entgegen, solange die sexuelle Veranlagung keine negativen Auswirkungen auf den Nachwuchs hat, ist sie reine Privatsache. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Im Fall stritt ein getrennt lebendes Ehepaar gerichtlich um das jeweils alleinige Sorgerecht für seine vierjährigen Zwillinge. Der Mann diffamierte dabei seine Noch-Ehefrau wegen ihrer sexuellen
Das Gericht entschied, dass es dem Kindeswohl entspreche, wenn das Sorgerecht von beiden gemeinsam ausgeübt werde. Es stufte beide Elternteile als gleichermaßen erziehungsgeeignet ein.
Der Mann sei trotz der behaupteten
Sexuelle Neigung nicht maßgebend
Auch die Frau sei erziehungsfähig. Ihre sexuelle Neigung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2007
Quelle: ra-online
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Jahrgang: 2006, Seite: 1697 FamRZ 2006, 1697
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Dokument-Nr. 4431
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