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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.10.2008
- 1 BvR 462/06 -
Ungläubiger Theologieprofessor darf aus der Theologenausbildung ausgeschlossen werden
Glaubensgebundenheit vor Wissenschaftsfreiheit
Ein Theologieprofessor, der die christliche Lehre anzweifelt, darf von der Ausbildung des theologischen Nachwuchses ausgeschlossen werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht im Falle des Theologieprofessor Gerd Lüdemann aus Göttingen. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern finde ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, führten das Bundesverfassungsgericht aus.
Der Beschwerdeführer ist seit 1983
Richter weisen die Verfassungsbeschwerde zurück
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die
Wissenschaftsfreiheit
Für Hochschullehrer ist Kern der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten
Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gerechtfertigt
Der Eingriff in die
Das Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren, begrenzt die Wissenschaftsfreiheit
Die
Umsetzung des Professors war verhältnismäßig
Die angegriffene Maßnahme der Universität und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben im Ergebnis die
Die Umsetzung ist dem Professor auch zumutbar
Die Umsetzung des Beschwerdeführers vom konfessionsgebundenen Fach "Neues Testament" auf das nicht mehr konfessionsgebundene Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" und seine Entfernung aus der Ausbildung des theologischen Nachwuchses berücksichtigen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und fördern den Zweck der Bewahrung der Funktionsfähigkeit der theologischen Fakultät. Die Übertragung des neuen Faches ist dem Beschwerdeführer zumutbar, weil er seine Stellung als Hochschullehrer behält und ihm ein seinem ursprünglichen Fach weitgehend ähnliches Fach übertragen wurde. Er kann weiterhin ungehindert Lehrveranstaltungen anbieten, in einem von ihm selbst bestimmten Bereich forschen und publizieren sowie den Studenten die Ergebnisse seiner Forschung vermitteln. Auch die Folgen der Umsetzung für die Stellung des Beschwerdeführers in Lehre und Prüfung machen die Maßnahme nicht unzumutbar. Allerdings beeinträchtigt die Nichtberücksichtigung des neuen Faches des Beschwerdeführers in den Prüfungs- und Studienordnungen der theologischen Fakultät seine Lehrfreiheit nicht unerheblich. Den Hochschullehrern stehen Rechte auf Teilhabe an der amtsprägenden Tätigkeit der Studentenausbildung und der Nachwuchsförderung zu. Die Fachgerichte sind jedoch ohne Verfassungsverstoß davon ausgegangen, dass eine angemessene Einordnung des neuen Faches des Beschwerdeführers in Studien- und Prüfungsordnungen noch möglich ist, und dass die Durchsetzung eines entsprechenden Begehrens nicht Sache des vorliegenden Verfahrens, sondern zukünftiger Verhandlungen ist.
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1. Für Hochschullehrer ist Kern der Wissenschaftsfreiheit das Recht, ihr Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Soweit staatliche Maßnahmen, die auf ihre Stellung als beamtete Hochschullehrer einwirken, spezifisch wissenschaftsrelevante Aspekte ihrer Tätigkeit betreffen, ist Art. 5 Abs. 3 GG und nicht Art. 33 Abs. 5 GG Prüfungsmaßstab.
2. Das Grundgesetz erlaubt die Errichtung theologischer Fakultäten an staatlichen Hochschulen im Rahmen von Recht und Pflicht des Staates, Bildung und Wissenschaft an den staatlichen Universitäten zu organisieren. Dabei muss der Staat das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft berücksichtigen, deren Theologie Gegenstand des Unterrichts ist.
3. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft und an dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Fakultät, ihre Identität als theologische Fakultät zu wahren und ihre Aufgaben in der Theologenausbildung zu erfüllen.
4. Zum Recht der Hochschullehrer auf Teilhabe an der akademischen Ausbildung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/09 des BVerfG vom 18.02.2009
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Dokument-Nr. 7464
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