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Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.01.2010
- S 22 AS 369/09 ER -
Hartz IV: Keine Leistungskürzung bei unzureichender Rechtsfolgenbelehrung
Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein – Mündliche Belehrung nicht ausreichend
Langzeitarbeitslosen kann das Arbeitslosengeld II wegen Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung nur nach konkreter Belehrung über die Rechtsfolgen gekürzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Das Sozialgericht Dortmund ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid an, mit dem die Leistungen für einen 52-jährigen Hartz-IV-Empfänger aus Dortmund um monatlich 107,70 EUR gekürzt werden sollten. Das JobCenter ARGE Dortmund kann die Sanktion nun bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehen.
Bei mündlichen Belehrungen müssen diese - auch inhaltlich - hinreichend dokumentiert sein
Das Gericht hat ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides. Die vor der Sanktionierung erfolgte Rechtsfolgenbelehrung sei nicht hinreichend gewesen. Diese müsse konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Weder die standardisiert in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2010
Quelle: ra-online, SG Dortmund
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Dokument-Nr. 9146
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