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Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.09.2012
- 33 W (pat) 141/08 -
Begriff "Flatrate" kann nicht als Marke geschützt werden
Beschreibende Bedeutung des Begriffes steht dem entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
Ein Schutz des Begriffes "Flatrate" ist als Marke nicht möglich, da es sich um einen beschreibenden Begriff handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundespatentgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Automarke Ford beantragte den
Begriff wird als allgemeine Bezeichnung für einen Pauschaltarif verwendet
Das Bundespatentgericht gab der Markenstelle recht. Die Bezeichnung "Flatrate" diene zur Beschreibung von Merkmalen der Ware bzw. Dienstleistungen. Ihm komme also beschreibende Bedeutung zu. Somit sei das
Verbraucher versteht "Flatrate" als "gleichbleibend niedrige Rate"
Der verständige Durchschnittsverbraucher verstehe nach Auffassung des Bundespatentgerichts das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Bundespatentgericht, ra-online (vt/rb)
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Jahrgang: 2013, Seite: 153 GRUR-RR 2013, 153
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Dokument-Nr. 14527
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