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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung
- 3 K 281/05.MZ -
Lidl darf Lebensmittelmarkt nicht bauen
Bebauungsplan schließt Einzelhandelsmärkte aus
Der von der Firma Lidl geplante SB-Markt an der Straße „An der Krimm” in Mainz darf nicht gebaut werden. Das Verwaltungsgericht Mainz bestätigte die Ablehnung eines entsprechenden Bauantrags durch die Stadt Mainz.
Die Firma Lidl beantragte im Jahr 2003 die Erteilung einer Baugenehmigung für einen SB-Markt mit einer Verkaufsfläche von 700 m² an der Kreuzung der Straßen „An der Krimm” und „Weserstraße”. Dieser Bauantrag wurde zunächst zurückgestellt und schließlich unter Hinweis auf eine zur Sicherung des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans „An der Krimm/G 138” erlassene Veränderungssperre abgelehnt. Dieser Bebauungsplan, der während des laufenden Klageverfahrens in Kraft trat, sieht für das betreffende Gebiet, in dem auch das Baugrundstück liegt, den Ausschluss von Einzelhandelsmärkten mit bestimmten, so genannten zentrenrelevanten Sortimenten wie Lebensmittel, Backwaren oder Drogerie- und Haushaltsartikel vor. Hintergrund dieser Bauleitplanung ist in Umsetzung des vom Stadtrat der Stadt Mainz beschlossenen Zentrenkonzepts Einzelhandel die Stärkung des Stadtteilzentrums „Breite Straße” sowie die Aufwertung des Nahversorgungszentrums „Gleisbergzentrum”, für das mittlerweile ebenfalls ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, der u.a. die Ansiedlung eines Frischemarktes zum Gegenstand hat.
Das Gericht bestätigte die ablehnende Entscheidung der Stadt Mainz im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ansiedlung eines SB-Marktes an der Krimm gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans G 138 verstoße. Der Ausschluss von Einzelhandelsmärkten mit zentrenrelevanten Sortimenten an dieser Stelle sei im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung von Gonsenheim städtebaulich gerechtfertigt, zumal sich dem geplanten Standort gegenüber bereits zwei Einzelhandelsmärkte befänden. Der Bebauungsplan G 138 sei städtebaulich gerechtfertigt und auch ansonsten rechtsfehlerfrei zustande gekommen; insbesondere sei die von der Stadt Mainz vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin bezweifelte Realisierung der städtischen Planungsabsichten hinsichtlich des Gleisbergzentrums sei mit der In-Kraft-Setzung des für diesen Bereich aufgestellten Bebauungsplans sowie einer zwischenzeitlich gestellten Bauvoranfrage für einen Lebensmittelmarkt im Gleisbergzentrum zeitnah zu erwarten, so dass die beabsichtigte Stärkung dieses Nahversorgungszentrums zu Recht zur Begründung des Ausschlusses von Einzelhandelsmärkten mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet „G 138” herangezogen werden durfte. Da der Ausschluss solcher Einzelhandelsmärkte zentrales Element des Bebauungsplans „G 138” ist, kam die Erteilung der beantragten Baugenehmigung auch nicht im Wege einer Befreiung in Betracht, da diese die Grundzüge der Planung berühren würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des VG Mainz vom 02.08.2006
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Dokument-Nr. 2791
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