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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.09.2014
- C-117/13 -
Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen
Ausdruck oder Speicherung der digitalisierten Werke nur bei angemessener Ausgleichszahlung an Rechtsinhaber zulässig
Mitgliedstaaten dürfen Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand ohne Zustimmung der Rechtsinhaber zu digitalisieren, um sie an elektronischen Leseplätzen bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten dürfen innerhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen, darunter die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Rechtsinhaber, den Nutzern gestatten, von der Bibliothek digitalisierte Bücher auf Papier auszudrucken oder auf einem USB-Stick zu speichern. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach der Urheberrechtsrichtlinie* haben die Urheber das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung und die Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht vorsehen. Eine solche Befugnis besteht insbesondere im Hinblick auf öffentlich zugängliche Bibliotheken, die Werke aus ihrem Bestand den Nutzern zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich machen. In der vorliegenden Rechtssache ersucht der deutsche Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite dieser Befugnis, von der Deutschland Gebrauch gemacht hat.
Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof hat über einen Rechtsstreit zwischen der Technischen Universität Darmstadt und der Eugen Ulmer KG, einem deutschen Verlagshaus, zu entscheiden. Die
Bibliothek kann sich auf Ausnahme berufen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sich eine
Mitgliedsstaaten dürfen Digitalisierung von Werken für erforderliche Studienzweck nicht untersagen
Sodann befindet der Gerichtshof, dass die Richtlinie es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Bibliotheken das Recht einzuräumen, Werke aus ihren Beständen zu digitalisieren, wenn es zu Zwecken der Forschung und privater Studien erforderlich ist, diese Werke Mitgliedern der Öffentlichkeit auf eigens hierfür eingerichteten Terminals zugänglich zu machen. Das Recht der Bibliotheken, die in ihren Sammlungen befindlichen Werke auf eigens eingerichteten Terminals zugänglich zu machen, drohte nämlich einen großen Teil seines sachlichen Gehalts und sogar seiner praktischen Wirksamkeit zu verlieren, wenn sie kein akzessorisches Recht zur
Recht zur Wiedergabe der Werke auf hierfür eingerichteten Terminals umfasst nicht Ausdruck der Werke auf Papier oder Speicherung auf einem USB-Stick
Dieses Recht zur Wiedergabe, das öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeräumt werden kann, kann jedoch nicht einzelnen Mitgliedern der Öffentlichkeit gestatten, Werke von eigens hierfür eingerichteten Terminals aus auf Papier auszudrucken oder auf einem
Für Ausdruck oder Speicherung des Werks muss angemessener Ausgleich an Rechtsinhaber gezahlt werden
Die Mitgliedstaaten können allerdings innerhalb der Grenzen und unter den Voraussetzungen, die in der Richtlinie festgelegt sind, eine Ausnahme oder eine Beschränkung vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber vorsehen und auf diese Weise den Nutzern einer
Erläuterungen
* - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
** - Es handelt sich um das Lehrbuch "Einführung in die neuere Geschichte" von Winfried Schulze.
*** - Der Gerichtshof fügt hinzu, dass durch dieses akzessorische Recht zur Digitalisierung die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden, weil nach der hier fraglichen deutschen Rechtsvorschrift auf den eigens eingerichteten Terminals nicht mehr Exemplare eines Werks zur Verfügung stehen dürfen als diese Bibliotheken im analogen Format angeschafft haben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- LG Frankfurt zur Vervielfältigung und Nutzung digitalisierter Werke einer Bibliothek
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2009
[Aktenzeichen: 2-06 O 172/09]) - BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: I ZR 69/11])
Jahrgang: 2014, Seite: 723 K&R 2014, 723 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 822 MMR 2014, 822 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 766 NJW 2015, 766
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Dokument-Nr. 18812
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