wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2009
2-06 O 172/09 -

LG Frankfurt zur Vervielfältigung und Nutzung digitalisierter Werke einer Bibliothek

Nutzen und Ausdrucken digitalisierter Werke erlaubt – Speichern der Werke auf digitalen Medien untersagt

Die in einer Bibliothek zur Verfügung gestellten digitalisierten Werke eines Verlages dürfen nicht zur Vervielfältigung auf einen USB-Stick oder andere Träger für digitale Werke kopiert und aus der Bibliothek mitgenommen werden. Dies entschied das Landgericht Frankfurt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Anträge eines Verlages entschieden, die darauf gerichtet waren, der Antragsgegnerin, einer Universitätsbibliothek, die Digitalisierung von Werken aus dem Verlagsprogramm der Antragstellerin und die Bereitstellung an elektronischen Leseplätzen zu untersagen. Die Anträge waren des Weiteren darauf gerichtet, der Antragsgegnerin zu untersagen, Nutzern ihrer elektronischen Arbeitsplätze das Ausdrucken und/oder das Kopieren der digitalisierten Werke auf einen USB-Stick oder einen anderen Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und Werke aus dem Verlag der Antragstellerin elektronisch anzubieten.

Die Kammer hat der Antragsgegnerin allein untersagt, Nutzern der Bibliothek das Vervielfältigen digitalisierter und im Verlag der Antragstellerin erschienener Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke zu ermöglichen und/oder solche Vervielfältigungen aus den Räumen der Bibliothek mitzunehmen. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen.

Digitalisierung und Zugänglichmachung der Werke stellen keine Urheberrechtsverletzung dar

Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Digitalisierung von bei der Antragstellerin erschienenen Werken und die Zugänglichmachung der digitalisierten Werke an elektronischen Arbeitsplätzen in der Bibliothek der Antragsgegnerin keine Urheberrechtsverletzungen darstellen. Diese Möglichkeiten stünden, so die Kammer, der Antragstellerin aus § 52 b UrhG zu, da davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot lediglich in den Räumen ihrer Bibliothek bereit halte und das Angebot allein zur Forschung und für private Studien zugänglich gemacht werde.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein – von dieser nicht angenommenes – Angebot zur Nutzung der digitalisierten Werke gemacht hat, da § 52 b UrhG nur, wie sich bereits aus seinem Wortlaut ergebe, durch eine bestehende vertragliche Regelung ausgeschlossen werde. Dies sei auch daraus zu folgern, dass § 53 a UrhG auf das „Ermöglichen“ einer vertraglichen Regelung abstelle. Hätte der Gesetzgeber dies auch im Rahmen des § 52 b UrhG ausreichen lassen wollen, so hätte es nahe gelegen, auch hier eine entsprechende Formulierung des Gesetzes zu wählen.

Schließlich werde die Antragstellerin auch durch die sich für die Antragsgegnerin aus § 52 b UrhG ergebenden Möglichkeiten nicht unangemessen benachteiligt, da der Eingriff in ihre Rechte nicht wesentlich intensiver sei, als bei den sich aus § 53 Abs. 2 UrhG bereits seit Jahren gegebenen Möglichkeiten. Hinzu komme die Verpflichtung der Bibliothek zur Zahlung einer entsprechenden Vergütung für die sich aus dem Gesetz ergebenden Lizenzrechte.

Nutzung von Werken außerhalb der Bibliothek – z.B. durch Mitnahme auf einem USB-Stick – untersagt

Allein die Ermöglichung der Vervielfältigung der digitalisierten Version der im Verlag der Antragstellerin erschienenen Werke auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte Werke sei der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen. § 52 b UrhG solle allein eine Nutzung digitalisierter Werke ermöglichen, die mit der analogen Nutzung vergleichbar sei. Damit sei zwar das Fertigen von Kopien in Printform zulässig, da nur so eine wissenschaftliche Auswertung von Texten, z.B. durch Unterstreichungen und Anmerkungen möglich sei. Nicht zulässig hingegen sei, dass die Antragsgegnerin den Nutzern der digitalisierten Werke die Möglichkeit einräume, diese ihrerseits etwa auf einem USB-Stick zu speichern, um sie dann auch außerhalb der Bibliothek nutzen zu können. Dem stehe bereits der Wortlaut des § 52 b UrhG entgegen, der die Nutzungsrechte auf eine Nutzung innerhalb der Räume der Bibliothek beschränke.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 08.06.2009

Aktuelle Urteile aus dem Urheberrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7967 Dokument-Nr. 7967

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7967

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?