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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.12.2010
- C-137/09 -
EuGH: Touristen kann Besuch in niederländischen "Coffeeshops" untersagt werden
Beschränkungen zur Bekämpfung des Drogentourismus mit Unionsrecht vereinbar
Das Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu niederländischen „Coffeeshops“ zu gestatten, steht mit dem Unionsrecht im Einklang. Diese Beschränkung ist durch das Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus und der damit einhergehenden Belästigungen gerechtfertigt, das sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Unionsebene mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der Gesundheit der Bürger im Zusammenhang steht. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Nach dem Gesetz über Betäubungsmittel von 1976 (Opiumwet 1976) sind der Besitz, der Vertrieb, der Anbau, der Transport, die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln einschließlich von
Drogentourismus soll eingeschränkt werden
Um den
Coffeeshop-Besitzer gestattet nichtansässigen Personen Zutritt – Bürgermeister lässt Geschäft schließen
Herr Josemans betreibt in Maastricht den Coffeeshop „Easy Going“. Nachdem zweimal festgestellt wurde, dass nicht in den Niederlanden ansässigen Personen der Zutritt zu dem Coffeeshop gestattet worden war, erklärte der Burgemeester van Maastricht (Bürgermeister von Maastricht) diese Einrichtung mit Bescheid vom 7. September 2006 für vorübergehend geschlossen.
Coffeeshop-Besitzer hält nationale Regelung für ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unionsbürgern
Herr Josemans legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Nach seiner Ansicht enthält die fragliche Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Unionsbürgern, insbesondere werde nicht in den Niederlanden ansässigen Personen unter Verstoß gegen das Unionsrecht die Möglichkeit versagt, in Coffeeshops alkoholfreie Getränke und Esswaren zu kaufen. Vor diesem Hintergrund hat sich der mit dem Rechtsstreit befasste Raad van State (Staatsrat) an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt.
Regelung steht mit Unionsrecht im Einklang
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Schädlichkeit von Betäubungsmitteln, einschließlich derjenigen auf Hanfbasis, allgemein anerkannt ist und dass ihr Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten verboten ist; lediglich ein streng überwachter Handel, der der Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke dient, ist davon ausgenommen. Diese Rechtslage steht mit verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere einigen Übereinkommen der Vereinten Nationen, an denen die Mitgliedstaaten mitgewirkt haben oder denen sie beigetreten sind, und mit dem Unionsrecht im Einklang.
Inhaber eines Coffeeshops kann sich nicht auf Verkehrsfreiheiten oder Diskriminierungsverbot berufen
Da die Einführung von Betäubungsmitteln in den Wirtschafts- und Handelsverkehr der Union verboten ist, kann sich der Inhaber eines Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von
Regierung: Verkauf von alkoholfreien Getränken und Esswaren spielt in Coffeeshops nur untergeordnete Rolle
Der Bürgermeister von Maastricht sowie die niederländische, die belgische und die französische Regierung meinen, dass der Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in diesen Einrichtungen im Vergleich zum Verkauf von
EuGH: Coffeeshops hinsichtlich des Verkaufs von alkoholfreien Getränken und Essware mit Erfolg auf Verkehrsfreiheiten berufen
Der Gerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Nach seiner Ansicht können sich Inhaber von Coffeeshops in diesem Zusammenhang mit Erfolg auf die Verkehrsfreiheiten berufen. Der Verkauf von alkoholfreien Getränken und von Esswaren in den Coffeeshops stellt eine Bewirtungstätigkeit dar. Daher ist die fragliche Regelung im Hinblick auf die
Beschränkung ist durch Ziel der Bekämpfung des Drogentourismus gerechtfertigt
Der Gerichtshof stellt fest, dass eine
Regelung sollen Belästigungen durch große Zahl an Touristen unterbinden
Mit der fraglichen Regelung sollen nämlich die Belästigungen unterbunden werden, die durch die große Zahl an Touristen verursacht werden, die in den Coffeeshops in der Gemeinde Maastricht
Drogentourismus hat Belästigungen, Kriminalität und steigende Zahl illegaler Drogenverkaufsplätze zur Folge
Der Bürgermeister von Maastricht und die niederländische Regierung machen geltend, dass in Maastricht die mit dem Verkauf „weicher“ Drogen verbundenen Probleme – wie etwa die verschiedenen Formen von Belästigungen und Kriminalität sowie die steigende Zahl illegaler Drogenverkaufsplätze – durch den
Ziele der Regelung rechtfertigen auch Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bekämpfung des
Verbot bewirkt erhebliche Begrenzung des Drogentourismus
Ein Verbot, Gebietsfremden den Zutritt zu Coffeeshops zu gestatten, stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, den
Maßnahmen, die Dienstleistungsfreiheit weniger einschränken, erweisen sich als ungenügend und ineffizient
Zur Möglichkeit, Maßnahmen zu erlassen, die die
Konsum von alkoholfreien Getränke und Esswaren in zahlreichen anderen Bewirtungsbetrieben in Maastricht möglich
Im Übrigen hindert die fragliche Regelung eine nicht in den Niederlanden wohnhafte Person keineswegs daran, in anderen Bewirtungsbetrieben in Maastricht alkoholfreie Getränke und Esswaren zu konsumieren. Der niederländischen Regierung zufolge beläuft sich die Zahl derartiger Betriebe auf über 500.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10743
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