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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.06.2010
- C-139/07 P -
EuGH: Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zulässig
Gefahr der Beeinträchtigung von Untersuchungstätigkeiten
Die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen, kann mit der allgemeinen Vermutung gerechtfertigt werden, dass die Verbreitung dieser Dokumente die Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde. Eine solche Vermutung kann sich daraus ergeben, dass mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Staates die Beteiligten nicht über das Recht verfügen, diese Dokumente einzusehen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Der Vertrag sichert jedem Unionsbürger und jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten sieht jedoch vor, dass die Organe der Union den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn durch die Verbreitung den Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt werden könnte.
Sachverhalt
Im Dezember 1998 notifizierte Deutschland der Kommission verschiedene Maßnahmen zur finanziellen Konsolidierung der Technischen Glaswerke Ilmenau (TGI), darunter einen teilweisen Zahlungsverzicht und ein Bankdarlehen. Mit Entscheidung vom 12. Juni 2001 erklärte die Kommission, dass der Zahlungsverzicht eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Die von TGI gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage wurde von den Gerichten der Union abgewiesen. Im Juli 2001 eröffnete die Kommission ein zweites förmliches Verfahren zur Prüfung der von Deutschland an TGI gewährten
Rechtsvorschriften der Union sollen Öffentlichkeit größtmögliches Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe gewähren
Mit seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Rechtsvorschriften der Union der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren sollen. Allerdings unterliegt dieses Zugangsrecht bestimmten Grenzen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses.
Zur Verbreitung beantragte Dokumente stehen im Zusammenhang mit "Untersuchungstätigkeit"
Im vorliegenden Fall hatte die Kommission unter Berufung auf die Ausnahme vom Zugangsrecht zum Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten TGI die Übermittlung von Dokumenten verweigert, die die Verfahren zur Kontrolle der staatlichen
Beeinträchtigungen durch Zugang zum Dokument müssen erläutert werden
Sodann hebt der Gerichtshof hervor, dass es, um die Verweigerung des Zugangs zu einem Dokument zu rechtfertigen, grundsätzlich nicht genügt, dass dieses Dokument in Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, für die nach der Verordnung eine Ausnahme gilt. Das betroffene Organ muss auch erläutern, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument eine solche Tätigkeit konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte.
Organ der Union darf sich auf allgemeine Vermutungen stützen
Der Gerichtshof verweist aber auf seine Rechtsprechung, in der er bereits anerkannt hat, dass es dem betroffenen Organ der Union freisteht, sich hierbei auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können.
Nationales Gericht legt Verordnung über Zugang zu Dokumenten falsch aus
In Bezug auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher
Gericht weist erhobene Nichtigkeitsklage ab
Folglich hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf und weist, indem er den Rechtsstreit selbst entscheidet, die von TGI vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9868
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