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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.09.2023
- C-143/22 -
EuGH: Zurückweisungen an Binnengrenzen rechtswidrig
Einreiseverweigerungen regelmäßig nur an den EU-Außengrenzen möglich
Auch bei vorübergehend wieder eingeführten Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Union muss sich ein Mitgliedsstaat im Umgang mit illegal eingereisten Ausländern an die in der europäischen Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Normen halten. Das gelte auch dann, wenn der Betroffene bei einer Kontrolle hinter der Grenze abgefangen werde und sich somit schon im Hoheitsgebiet dieses Staats aufhalte, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Mehrere Vereinigungen machen vor dem französischen Staatsrat die Rechtswidrigkeit einer Gesetzesvertretenden Verordnung geltend, mit der das Gesetzbuch über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern und über das Asylrecht geändert wurde. Sie bringen vor, dieses Gesetzbuch verstoße gegen die sogenannte Rückführungsrichtlinie, indem die französischen Behörden danach Drittstaatsangehörigen die Einreise an Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden: Binnengrenzen) verweigern könnten, an denen nach dem Schengener Grenzkodex wegen einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit Frankreichs vorübergehend Grenzkontrollen wiedereingeführt worden seien. Nach der Rückführungsrichtlinie muss als Grundregel gegenüber jedem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergehen. Dem Betroffenen muss jedoch grundsätzlich eine gewisse Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden. Die zwangsweise
Keine Aushebelung der Rückführungsrichtline
Der Gerichtshof urteilt, dass in einer solchen Situation eine Entscheidung über die
Rückführungsrichtlinie steht nicht Inhaftierung oder polizeilichen Ingewahrsamnahme entgegen
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten einen Drittstaatsangehörigen bis zu seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2023
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33302
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