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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.07.2015
- C-153/14 -
EU-Mitgliedsstaaten dürfen Familienzusammenführung bei Drittstaatsangehörigen von Integrationsprüfung abhängig machen
Familienzusammenführung darf dabei jedoch nicht übermäßig erschwert werden
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer Familienzusammenführung eine Integrationsprüfung erfolgreich ablegen. Die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung darf jedoch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
In einer
Niederlande machen Recht auf Familienzusammenführung vom Bestehen einer Integrationsprüfung abhängig
In den Niederlanden setzt nach den dort geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Familienzusammenführung das Bestehen einer Integrationsprüfung voraus. Diese
Nationales Gericht erbittet Prüfung der Vereinbarkeit von Integrationsprüfung mit EU-Richtlinie durch EuGH
K, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, und A, eine nigerianische Staatsangehörige, machten Gesundheitsprobleme bzw. psychische Probleme geltend, derentwegen sie die Integrationsprüfung nicht ablegen könnten. Ihre Anträge auf vorläufige Aufenthaltserlaubnis wurden jedoch von den niederländischen Behörden abgelehnt. Der Raad van State (Staatsrat, Niederlande), bei dem die Rechtsstreitigkeiten über diese Ablehnung anhängig sind, hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen über die Vereinbarkeit der Integrationsprüfung mit der Richtlinie vorgelegt.
Mitgliedsstaaten dürfen Erteilung einer Einreiseerlaubnis von bestimmten Integrationsmaßnahmen abhängig machen
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei Familienzusammenführungen, die nicht Flüchtlinge und Familienangehörige von Flüchtlingen betreffen, durch die Richtlinie nicht daran gehindert sind, die Erteilung einer Einreiseerlaubnis davon abhängig zu machen, dass vorher bestimmten Integrationsmaßnahmen nachgekommen wird.
Vorgegebene Maßnahmen müssen Integration der Familienangehörigen erleichtern
Jedoch sind, da die Richtlinie** nur "Integrationsmaßnahmen" erfasst, solche Maßnahmen nur dann legitim, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern. Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung hervor, die dem Erwerb von Kenntnissen sowohl der Sprache als auch der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats insbesondere für eine Erleichterung der Verständigung, der Interaktion und der Entwicklung sozialer Beziehungen sowie des Zugangs zu Arbeitsmarkt und Berufsausbildung zukommt.
Für Zusammenführung erforderliche Grundkenntnisse über Mitgliedsstaat stehen EU-Richtlinie nicht entgegen
Zudem sieht der Gerichtshof im Hinblick darauf, dass Grundkenntnisse verlangt werden, in diesem Erfordernis für sich allein betrachtet keine Beeinträchtigung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels der Familienzusammenführung. Allerdings darf mit den Integrationsmaßnahmen nicht der Zweck verfolgt werden, die Personen zu ermitteln, die das Recht auf Familienzusammenführung ausüben können, sondern sie haben dem Zweck zu dienen, die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Individuelle Umstände des Betroffenen müssen berücksichtigt werden
Außerdem sind die besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau, finanzielle Lage oder Gesundheitszustand zu berücksichtigen, um die Familienangehörigen von dem Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Basis-Integrationsprüfung zu befreien, falls sie aufgrund dieser Umstände nicht in der Lage sind, diese
Familienzusammenführung darf nicht unmöglich gemacht werden
Der Gerichtshof stellt anhand der Angaben in der Vorlageentscheidung fest, dass die niederländischen Rechtsvorschriften es nicht ermöglichen, Familienangehörige des Zusammenführenden von dem Erfordernis, die Integrationsprüfung erfolgreich abzulegen, in allen Fällen zu befreien, in denen dieses Erfordernis die Familienzusammenführung unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
Prüfungsgebühren könnten Familienzusammenführung übermäßig erschweren
Ferner weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die einmalig anfallenden Kosten des Pakets zur Vorbereitung auf die
Erläuterungen
* - Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).
** - Art. 7, Abs. 2, Unterabs. 1.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 21287
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