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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2017
- C-157/15 -
Keine Diskriminierung: Unternehmensinterne Regel darf Tragen eines Kopftuchs verbieten
Pflicht zum Tragen neutraler Kleidung begründet keine unmittelbar auf Religion oder Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung darstellt.
Am 12. Februar 2003 trat Frau Samira Achbita, die muslimischen Glaubens ist, als Rezeptionistin in den Dienst des Unternehmens G4S. Dieses private Unternehmen erbringt für Kunden aus dem öffentlichen und privaten Sektor u.a. Rezeptions- und Empfangsdienste. Als Frau Achbita eingestellt wurde, verbot es eine bei G4S geltende ungeschriebene Regel den Arbeitnehmern, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen.
Arbeitnehmerin kündigt Arbeitnehmer Tragen eines Kopftuches während der Arbeitszeit an
Im April 2006 kündigte Frau Achbita ihrem
Arbeitgeber kündigt Arbeitsverhältnis
Der Betriebsrat von G4S billigte am 29. Mai 2006 eine Anpassung der Arbeitsordnung des Unternehmens, die am 13. Juni 2006 in Kraft trat. Darin heißt es: "Es ist den Arbeitnehmern verboten, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen und/oder jeglichen Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen." Am 12. Juni 2006 wurde Frau Achbita aufgrund ihrer festen Absicht, an ihrem Arbeitsplatz das islamische
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH im Hinblick auf mögliche unmittelbare Diskriminierung
Der mit der Sache befasste Hof van Cassatie (Kassationshof, Belgien) fragt nach der Auslegung der Unionsrichtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf*. Er möchte wissen, ob das Verbot, ein islamisches
Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch EuGH
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne der Richtlinie bedeutet, dass es keine unmittelbare oder mittelbare
Auf Neutralität gerichtete interne Unternehmensregel begründet keine Diskriminierung
Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die interne Regel von G4S auf das Tragen sichtbarer Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen bezieht und damit unterschiedslos für jede Bekundung solcher Überzeugungen gilt. Nach dieser Regel werden alle
Mögliche Ungleichbehandlung muss nicht zwingend mittelbare Diskriminierung darstellen
Der Gerichtshof hält es jedoch nicht für ausgeschlossen, dass das nationale Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die interne Regeleine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende
Arbeitgeber darf bei Wunsch nach neutraler Kleidung zwischen Arbeitnehmern mit und ohne Kundenkontakt differenzieren
Zwar ist es letztlich allein Sache des mit dem Rechtsstreitbefassten nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob und inwieweit die interne Regeldiesen Anforderungen genügt, doch gibt der Gerichtshof hierzu Hinweise. Er führt aus, dass der Wunsch eines Arbeitgebers, seinen öffentlichen und privaten Kunden ein Bild der
Nationales Gericht muss Angebot eines möglichen Arbeitsplatzes ohne Kundenkontakt prüfen
Das Verbot, Zeichen politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen sichtbar zu tragen, ist zudem zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung einer Politik der
Kopftuchverbot stellt keine Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne der Richtlinie dar
Im Ergebnis stellt daher das Verbot, ein islamisches
Auch mittelbare Diskriminierung kann zur Erreichung rechtmäßiger Ziele angemessen und erforderlich sein
Ein solches Verbot kann hingegen eine mittelbare
Erläuterungen
* - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S.16).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2017
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Klage auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot erfolglos
(Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017
[Aktenzeichen: 3 A 24/16]) - Kopftuchtragen kein Hindernis für Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 26 K 5907/12])
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Dokument-Nr. 23979
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