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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 03.09.2014
- C-201/13 -
Urheber eines Werks kann Parodie mit diskriminierender Aussage untersagen lassen
Zusammenhang und Zielverfolgung sind zu berücksichtigen
Vermittelt eine Parodie eine diskriminierende Aussage, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird. Die wesentlichen und einzigen Merkmale einer Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Richtlinie über das Urheberrecht* sieht vor, dass Urheber das ausschließliche Recht haben, die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben. Die Mitgliedstaaten können es jedoch erlauben, dass ein Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches genutzt wird.
Zeichnung auf Kalender ähnelt Originalzeichnung des Comic-Hefts "De Wilde Weldoener" (Der wilde Wohltäter)
Im hier zugrunde liegenden Fall verteilte Herr Deckmyn, Mitglied des Vlaamse Belang (einer flämischen politischen Partei), auf einem Neujahrsempfang der Stadt Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite dieser Kalender war eine Zeichnung abgebildet, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt des 1961 von Willy Vandersteen geschaffenen Comichefts Suske en Wiske mit dem Titel "De Wilde Weldoener" (Der wilde Wohltäter), dessen französische Fassung den Titel "La tombe hindoue" trägt, ähnelte. Die Originalzeichnung zeigte eine Symbolfigur der Comicreihe, mit einer weißen Tunika bekleidet und umgeben von Personen, die versuchten, Münzen aufzusammeln, die sie um sich warf. In der Zeichnung auf den Kalendern von Herrn Deckmyn wurde diese Figur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die die Münzen aufsammelnden Personen verschleiert und farbiger Hautfarbe waren.
Erben des Comiczeichners und Rechteinhaber der Comicreihe sehen Verletzung der Urheberrechte
Da mehrere Erben von Herrn Vandersteen und andere Inhaber von Rechten an dieser Comicreihe der Ansicht waren, dass diese Zeichnung und ihre öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzten, erhoben sie Klage gegen Herrn Deckmyn und den Vrijheidsfonds (einer Organisation, die den Vlaams Belang finanziert). Vor den belgischen Gerichten machen Herr Deckmyn und der Vrijheidsfonds geltend, dass die in Rede stehende Zeichnung eine politische Karikatur und folglich eine
Bestimmung der Parodie nach gewöhnlichem Sprachgebrauch
In seinem Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass der Begriff der
Ausnahmeregelung soll Interessens- und Rechteausgleich der Betroffenen wahren
Zweitens betont der Gerichtshof, dass bei der Anwendung der durch die Richtlinie geschaffenen Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und anderen
Es ist Aufgabe des belgischen Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Interessen der Betroffenen gewahrt wird.
Erläuterungen
* - Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18777
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