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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.12.2016
- C-201/15 -
EuGH zur Zulässigkeit der Untersagung von Massenentlassungen
Gesetzliche Kriterien zur Untersagung geplanter Massenentlassung dürfen nicht allgemein und ungenau gefasst sein
Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen zu untersagen. Im Rahmen einer solchen nationalen Regelung, die jedoch darauf ausgerichtet sein muss, einerseits den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung und andererseits die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren und ein gerechtes Gleichgewicht zwischen ihnen herzustellen, dürfen die gesetzlichen Kriterien, die die zuständige Behörde anwenden muss, um eine geplante Massenentlassung untersagen zu können, u.a. nicht allgemein und ungenau gefasst sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich das griechische Unternehmen AGET Iraklis, das Zement herstellt und dessen Hauptaktionär die multinationale französische Lafarge-Gruppe ist, wendet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsministeriums, die von AGET Iraklis geplante Massenentlassung (die die Schließung einer Fabrik in Chalkida auf Euböa und die Streichung von 236 Stellen vorsah) nicht zu genehmigen. Wird über eine beabsichtigte Massenentlassung keine Einigung zwischen den Parteien erzielt, kann in Griechenland der Präfekt oder der Arbeitsminister nach Abwägung dreier
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH über Vereinbarkeit der nationalen Verwaltungsgenehmigung mit EU-Richtlinie
Der mit dieser Sache befasste Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche vorherige Verwaltungsgenehmigung mit der Richtlinie über Massenentlassungen* und der durch die Unionsverträge gewährleisteten
Nationale Regelung darf EU-Richtlinie nicht praktische Wirksamkeit nehmen
In seinem Urteil prüft der Gerichtshof zunächst die Vereinbarkeit des griechischen Gesetzes mit der Richtlinie. Er ist insoweit der Auffassung, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung, die einer Behörde die Befugnis verleiht,
Im vorliegenden Fall weist AGET Iraklis darauf hin, dass die griechischen Behörden die ihnen angezeigten beabsichtigten
Nationale Regelung kann ernsthaftes Hindernis für Ausübung der Niederlassungsfreiheit in Griechenland darstellen
Der Gerichtshof prüft sodann die Vereinbarkeit des griechischen Gesetzes mit der
Beschränkung kann durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein
Er weist darauf hin, dass eine solche Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Schutz der Arbeitnehmer oder die Förderung von Beschäftigung und Einstellungen gerechtfertigt sein kann. Insoweit stellt er fest, dass der bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat vorsieht, dass eine beabsichtigte Massenentlassung vor ihrer Vornahme einer nationalen Behörde anzuzeigen ist, die mit einer Kontrollbefugnis ausgestattet ist, die es ihr ermöglicht, unter bestimmten Umständen ein solches Vorhaben aus Gründen zu untersagen, die auf dem Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung beruhen, weder als Verstoß gegen die
Kriterien teilweise zu allgemein und ungenau
Der Gerichtshof prüft sodann die drei
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass diese beiden
Wirtschaftskrise oder hohe Arbeitslosenquote als besondere Rahmenbedingungen nicht relevant
Zur Beantwortung der zweiten Frage des griechischen Staatsratserklärt der Gerichtshof, dass es auf die zuvor gefundene Lösung keinen Einfluss haben kann, sollten einem Mitgliedstaat Rahmenbedingungen vorliegen, die durch eine schwere Wirtschaftskrise und eine besonders hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet sind. Weder die Richtlinie noch der AEU-Vertrag sehen nämlich eine Ausnahme für den Fall vor, dass solche nationalen Rahmenbedingungen vorliegen.
Erläuterungen
* - Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen darf bei mangelnder Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrats als beendet angesehen werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016
[Aktenzeichen: 2 AZR 276/16]) - Arbeitgeber müssen über Massenentlassungen früher informieren
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2006
[Aktenzeichen: 2 AZR 343/05])
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Dokument-Nr. 23623
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