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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.07.2015
- C-222/14 -
Vater darf Recht auf Elternurlaub nicht wegen nicht erwerbstätiger Ehefrau versagt werden
Recht auf Elternurlaub darf nicht von Situation des Ehegatten abhängig gemacht werden
Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, ein Elternurlaub versagt wird, verstoßen gegen Unionsrecht. Das Recht auf Elternurlaub ist ein individuelles Recht, das nicht von der Situation des Ehegatten abhängen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Nach griechischem Recht hat ein
Antrag auf bezahlten Elternurlaub abgelehnt
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte Konstantinos Maïstrellis, Richter in Griechenland, Ende 2010 bezahlten Elternurlaub von neun Monaten zur Betreuung seines am 24. Oktober 2010 geborenen Kindes. Dieser Antrag wurde vom Ypourgos Dikaiosynis, Diafaneias kai Anthropinon Dikaiomaton (Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte) mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehegattin von Herrn Maïstrellis zu dem Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei.
Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH über Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht
Der mit der Rechtssache befasste Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) fragt den Gerichtshof, ob es mit der Richtlinie über den Elternurlaub* und der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen** vereinbar ist, Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, die Inanspruchnahme von Elternurlaub zu verwehren.
Elternurlaub darf nicht mit Verweis auf nicht arbeitende Ehefrau abgelehnt werden
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass nationale Rechtsvorschriften einem Beamten das Recht auf Elternurlaub nicht mit der Begründung vorenthalten dürfen, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach der Richtlinie über den Elternurlaub jeder Elternteil ein individuelles Recht auf Elternurlaub hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung, von der die Mitgliedstaaten gesetzlich oder tarifvertraglich nicht abweichen dürfen. Folglich darf einem Elternteil das Recht auf Elternurlaub nicht vorenthalten werden, und die berufliche Situation des
Griechisches Beamtengesetz verstößt gegen Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen
Außerdem haben in Griechenland Mütter, die Beamtinnen sind, stets Anspruch auf Elternurlaub, während Väter, die die gleiche Stellung haben, diesen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Mutter des Kindes erwerbstätig ist. Die Eigenschaft als Elternteil allein reicht also für Männer, die
Erläuterungen
* - Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 10, S. 24) geänderten Fassung.
** - Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Zahlung von Kindergeld an elternlose Flüchtlingskinder darf nicht von Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2015
[Aktenzeichen: B 10 KG 1/14 R]) - EuGH zur Berechnung von Entlassungsentschädigungen bei Kündigungen während der Elternzeit
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: C 116/08])
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Dokument-Nr. 21314
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