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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.07.2015
C-222/14 -

Vater darf Recht auf Elternurlaub nicht wegen nicht erwerbstätiger Ehefrau versagt werden

Recht auf Elternurlaub darf nicht von Situation des Ehegatten abhängig gemacht werden

Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, ein Elternurlaub versagt wird, verstoßen gegen Unionsrecht. Das Recht auf Elternurlaub ist ein individuelles Recht, das nicht von der Situation des Ehegatten abhängen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Nach griechischem Recht hat ein Beamter keinen Anspruch auf bezahlten Elternurlaub, wenn seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist, es sei denn, sie kann wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht nachkommen.

Antrag auf bezahlten Elternurlaub abgelehnt

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte Konstantinos Maïstrellis, Richter in Griechenland, Ende 2010 bezahlten Elternurlaub von neun Monaten zur Betreuung seines am 24. Oktober 2010 geborenen Kindes. Dieser Antrag wurde vom Ypourgos Dikaiosynis, Diafaneias kai Anthropinon Dikaiomaton (Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte) mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehegattin von Herrn Maïstrellis zu dem Zeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei.

Nationales Gericht erbittet Entscheidung des EuGH über Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit Unionsrecht

Der mit der Rechtssache befasste Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) fragt den Gerichtshof, ob es mit der Richtlinie über den Elternurlaub* und der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen** vereinbar ist, Beamten, deren Ehefrauen nicht arbeiten, die Inanspruchnahme von Elternurlaub zu verwehren.

Elternurlaub darf nicht mit Verweis auf nicht arbeitende Ehefrau abgelehnt werden

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass nationale Rechtsvorschriften einem Beamten das Recht auf Elternurlaub nicht mit der Begründung vorenthalten dürfen, dass seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach der Richtlinie über den Elternurlaub jeder Elternteil ein individuelles Recht auf Elternurlaub hat. Dabei handelt es sich um eine Mindestanforderung, von der die Mitgliedstaaten gesetzlich oder tarifvertraglich nicht abweichen dürfen. Folglich darf einem Elternteil das Recht auf Elternurlaub nicht vorenthalten werden, und die berufliche Situation des Ehegatten darf die Inanspruchnahme dieses Rechts nicht vereiteln. Dieses Ergebnis steht im Übrigen nicht nur im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben erwerbstätiger Eltern zu erleichtern, sondern auch mit der Eigenschaft als soziales Grundrecht, die die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Recht auf Elternurlaub zuerkennt.

Griechisches Beamtengesetz verstößt gegen Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen

Außerdem haben in Griechenland Mütter, die Beamtinnen sind, stets Anspruch auf Elternurlaub, während Väter, die die gleiche Stellung haben, diesen nur dann in Anspruch nehmen können, wenn die Mutter des Kindes erwerbstätig ist. Die Eigenschaft als Elternteil allein reicht also für Männer, die Beamte sind, nicht aus, um diesen Urlaub in Anspruch nehmen zu können, wohl aber für Frauen, die die gleiche Stellung haben. Die griechische Regelung, die weit davon entfernt ist, die volle Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben zu gewährleisten, führt demnach eher zu einer Verfestigung der herkömmlichen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau, indem den Männern weiterhin eine im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Elternschaft subsidiäre Rolle gegenüber den Frauen zugewiesen wird. Folglich sieht das griechische Beamtengesetz eine gegen die Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigungsfragen verstoßende unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von Beamten vor, die Väter sind und Elternurlaub nehmen wollen.

Erläuterungen

* -  Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 10, S. 24) geänderten Fassung.

** -  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204, S. 23).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 20.07.2015

Tonga und Funafuti reagieren ähnlich. Wer kennt die Geschichte vom Sack Reis in China? Ich hoffe, das der Genius nicht auch noch vom deutschen Steuersäckel bezahlt wird.

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