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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.02.2024
- C-222/22 -
Religionswechsel nach Flucht kein Asyl-Missbrauch
Religionswechsel aus "innerer Überzeugung" schließt eine Missbrauchsabsicht aus
Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des Herkunftslandes kann nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden. Dies hat der
Ein Iraner, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz von den österreichischen Behörden abgewiesen wurde, stellte in
Folgeantrag mit neuen Umständen nicht pauschal „Missbrauch“
Der EuGH stellte nunmehr klar: Die nach dem österreichischen Recht aufgestellte Voraussetzung ist mit dem Unionsrecht unvereinbar. Die Qualifikationsrichtlinie lässt nicht den Schluss zu, dass jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, auf eine
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bleibt auch bei missbräuchlicher Absicht bestehen
Wird hingegen festgestellt, dass eine missbräuchliche Absicht sowie eine Absicht vorliegen, das Verfahren zu instrumentalisieren, kann die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verweigert werden, obwohl die Furcht des Antragstellers, aufgrund der von ihm selbst geschaffenen Umstände in seinem Herkunftsland verfolgt zu werden, begründet ist. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bleibt jedoch bestehen. Dem Betroffenen ist in diesem Fall der durch diese Konvention gewährleistete internationale Schutz zu gewähren. Die Konvention verbietet nämlich u. a. die Ausweisung und Zurückweisung über die Grenzen von Gebieten, in denen das Leben oder die Freiheit des Antragstellers insbesondere wegen seiner Religion bedroht wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33798
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