Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.02.2011
- C-260/09 P -
EuGH: 500.000 Euro Geldbuße gegen "Activision Blizzard" wegen Kartellbeteiligung auf Nintendo-Videospielkonsolen-Markt gerechtfertigt
Nichtigkeitsklage gegen Entscheidung der Kommission im Nintendo-Fall vor dem Gerichtshof gescheitert
Die Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro, die gegen das Unternehmen Activision Blizzard für seine Beteiligung an einem Kartell auf dem Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten verhängt wurde, ist gerechtfertigt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Mit einer Entscheidung vom 30. Oktober 2002 verhängte die Kommission gegen das Unternehmen Nintendo und verschiedene seiner Vertragshändler Geldbußen wegen der Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf dem Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten. Die Entscheidung betraf neben Nintendo sieben ihrer Alleinvertriebshändler, nämlich die John Mezies plc (Vereinigtes Königreich), die Concentra – Produtos para crianças S.A. (Portugal), die Linea GIG S.p.A (Italien), die Bergsala AB (Schweden), die Itochu Hellas – die griechische Tochtergesellschaft der (alle Anteile haltenden) japanischen Itochu Corporation –, die Nortec A.E. (Griechenland) und die Activision Blizzard Germany GmbH, vormals CD-Contact Data GmbH (Belgien und Luxemburg). Diese Vereinbarungen hatten darauf abgezielt, den Parallelhandel – also Einfuhren aus einem Land in ein anderes über parallele Vertriebswege – zu beschränken.
Verstoß gegen Unionsrecht – Kommission verhängt Geldbußen
Die Kommission hielt es für erwiesen, dass das Verhalten der genannten Unternehmen in der Zeit von 1991 bis 1997 gegen das Unionsrecht verstoßen hatte, und setzte gegen sie Geldbußen in einer Gesamthöhe von 167,843 Millionen Euro fest. Im Fall von Activision Blizzard wurde eine
Gericht setzt Geldbuße gegen Activision Blizzard auf 500.000 Euro herab
Mit Urteil vom 30. April 2009 änderte das Gericht die Entscheidung der Kommission ab, soweit darin Activision Blizzard nicht der mildernde Umstand ihrer ausschließlich passiven Rolle bei der Zuwiderhandlung zuerkannt worden war. Das Gericht setzte daher die
Hiergegen legte Activision Blizzard ein Rechtsmittel zum Gerichtshof ein.
Abweisung der Nichtigkeitsklage rechtsfehlerfrei erfolgt
In seinem Urteil kommt der Gerichtshof nach der Prüfung des Vorbringens, mit dem Activision Blizzard ihr Rechtsmittel begründet hat, zu dem Ergebnis, dass die Abweisung der
Vorliegende Schriftstücke und Vereinbarungen zwischen Activision Blizzard und Nintendo stellen hinreichenden Beweis für Verstoß gegen Unionsrecht dar
So befindet der Gerichtshof, dass das Gericht weder Beweismittel verfälscht noch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler mit seinem Schluss begangen hat, dass die von der Kommission angeführten Schriftstücke einen hinreichenden Beweis für das Vorliegen einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Vereinbarung zwischen Activision Blizzard und Nintendo darstellten. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das angefochtene Urteil eine hinreichende Begründung enthält, die es Activision Blizzard ermöglichte, die Gründe zu verstehen, aus denen das Gericht ihre Beteiligung an einer Vereinbarung zur Beschränkung des Parallelhandels für erwiesen erachtet hat, und die dem Gerichtshof eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Urteils erlaubt hat.
Daher hat der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11104
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11104
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.