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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.05.2013
- C-270/11 -
Verspätete Umsetzung der Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung - Schweden zur Strafzahlung vom 3 Millionen Euro verpflichtet
Interne Schwierigkeiten kein Rechtfertigungsgrund für Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen
Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung einen Pauschalbetrag von drei Millionen Euro zahlen. Da die Richtlinie sicherstellen soll, dass Daten der elektronischen Kommunikation zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen, ist ihre verspätete Umsetzung geeignet, sich auf die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen auszuwirken. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Mit der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung* sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Diese Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten bis spätestens 15. September 2007 umgesetzt werden.
EuGH verurteilt Schweden erstmals bereits im Jahr 2010 wegen Fristverletzung
Im Jahr 2009 erhob die Kommission beim Gerichtshof eine erste Vertragsverletzungsklage gegen Schweden, weil es diese Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt hatte. Mit einem ersten, im Jahr 2010 ergangenen Urteil** hat der Gerichtshof festgestellt, dass Schweden die Frist für den Erlass der erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie nachzukommen, versäumt und dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hatte.
Kommission erhebt zweite Vertragsverletzungsklage und beantragt Verurteilung Schwedens zur Zahlung von Zwangsgeldern
Im Jahr 2011 erhob die Kommission, die der Ansicht war, dass Schweden dieses Urteil von 2010 noch immer nicht durchgeführt habe, eine zweite Vertragsverletzungsklage, über die der Gerichtshof nun entschieden hat. Die Kommission hat beantragt, Schweden zu verurteilen, ein
Kommission verzichtet auf Festsetzung des Zwangsgelds nach vorgestellten Regelungen Schwedens zur Umsetzung der Richtlinie
Am 21. März 2012 erließ das schwedische Parlament eine Regelung zur
EuGH: Schweden hat gegen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass Schweden am Ende des Zeitraums von zwei Monaten nach dem Erhalt des entsprechenden Aufforderungsschreibens der Kommission (also am 28. August 2010) nicht alle für die Durchführung des ersten Urteils von 2010 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte. Schweden hat somit gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen. Der Gerichtshof hält es daher für angezeigt, Schweden die Zahlung eines Pauschalbetrags aufzuerlegen.
Verhängung eines Pauschalbetrags abhängig von Folgen der Nichterfüllung einer Verpflichtungen
Zum Grundsatz der Verhängung eines Pauschalbetrags weist er sodann darauf hin, dass dieser Grundsatz im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen beruht, insbesondere wenn die Vertragsverletzung nach dem Erlass des Urteils, mit dem sie ursprünglich festgestellt worden war, lange Zeit fortbestanden hat.
Unterbliebene Durchführung eines Urteils kann zur Beeinträchtigung privater und öffentlicher Interessen führen
Im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel – sicherzustellen, dass Daten der elektronischen Kommunikation zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten zur Verfügung stehen – ist die unterbliebene Durchführung des Urteils von 2010 geeignet, die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu beeinträchtigen. Da die Schweden zur Last gelegte Vertragsverletzung im Übrigen vom Tag der Verkündung dieses Urteils an mehr als zwei Jahre angedauert hatte, hat sie seit diesem Zeitpunkt somit über einen erheblichen Zeitraum fortbestanden.
Höhe des Pauschalbetrags abhängig von Schwere und Dauer des Verstoßes
Bei der Berechnung der Höhe des Pauschalbetrags schließlich berücksichtigt der Gerichtshof Faktoren wie die Schwere des Verstoßes und dessen Dauer. Zur Schwere des Verstoßes weist er darauf hin, dass die Verletzung der Pflicht zur
Vertragsverletzungsurteile wurden bisher stets umgesetzt
Darüber hinaus berücksichtigt der Gerichtshof als mildernden Umstand, dass Schweden zuvor noch nie versäumt hat, ein vom Gerichtshof erlassenes Vertragsverletzungsurteil durchzuführen.
EuGH weist außergewöhnliche interne Schwierigkeiten als Rechtfertigungsgrund Schwedens für Nichtumsetzung der Richtlinie zurück
Demgegenüber weist er zum einen die von Schweden geltend gemachten Rechtfertigungsgründe zurück, wonach der Verzug bei der Durchführung des Urteils von 2010 auf außergewöhnliche interne Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens, mit einer breiten politischen Debatte über die
EuGH verurteilt Schweden zur Zahlung eines Pauschalbetrags von drei Millionen Euro
Zur Dauer der Vertragsverletzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese fast 27 Monate, vom Tag der Verkündung des ersten Urteils von 2010 bis zum 1. Mai 2012, und damit erhebliche Zeit fortbestanden hat. Aufgrund dessen verurteilt der Gerichtshof Schweden, einen
Erläuterungen
* - Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54).
** - Urteil des Gerichtshofs vom 4. Februar 2010, Kommission/Schweden (C-185/09).
*** - KOM[2011] 225 endgültig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Daten teilweise verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.2012
[Aktenzeichen: 1 BvR 1299/05]) - EuGH: EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist rechtmäßig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: C-301/06])
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Dokument-Nr. 15952
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