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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2013
- C-32/11 -
Zur Wettbewerbswidrigkeit von Vereinbarungen zwischen Versicherungen und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Reparaturkosten versicherter Fahrzeuge
Ungarisches Gericht muss Beurteilung des Zwecks der Vereinbarungen in Bezug auf den Markt für Kfz-Reparaturen beurteilen
Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Preise für die Reparatur versicherter Fahrzeuge haben einen wettbewerbswidrigen Zweck und sind daher verboten, wenn sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind. Ob sie insoweit schädlich sind, ist in Bezug auf die beiden betroffenen Märkte–den der Kfz-Versicherungen und den der Kfz-Reparaturen– zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die ungarischen Versicherer - u. a. Allianz Hungária und Generali-Providencia - vereinbaren einmal jährlich mit den Kfz-Vertragshändlern oder mit deren nationaler Vereinigung die Bedingungen und
Kartellamt verhängte Geldbußen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
Da das ungarische Kartellamt der Auffassung war, dass die fraglichen Vereinbarungen die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungsverträge und auf dem Markt für Kfz-Reparaturen bezweckten, verbot es das wettbewerbswidrige Verhalten und verhängte Geldbußen gegen die betroffenen Unternehmen. Der Legfelsöbb Bíróság (Oberster Gerichtshof in Ungarn), der im Rechtsmittelverfahren mit dieser Rechtssache befasst ist, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die fraglichen Vereinbarungen die Verhinderung, die Einschränkung oder die
Vereinbarungen können Wettbewerbsbeschränkung bezwecken
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass Vereinbarungen mit einem solchen Zweck, d. h. Vereinbarungen, die schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, verboten sind, ohne dass es einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb bedarf. Weiter stellt der Gerichtshof fest, dass die untersuchten Vereinbarungen zwei grundsätzlich voneinander unabhängige Tätigkeiten miteinander verbinden, nämlich die Dienstleistung der Kfz-Reparatur und die Vermittlung von Kfz-Versicherungen. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Herstellung einer solchen Verbindung nicht automatisch bedeutet, dass die betreffenden Vereinbarungen eine
Ungarisches Gericht soll mögliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungen prüfen
Der Gerichtshof erläutert ferner, dass im vorliegenden Fall der Zweck der beanstandeten Vereinbarungen im Hinblick auf die beiden betroffenen Märkte zu beurteilen ist. So ist es Sache des ungarischen Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die vertikalen Vereinbarungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem sie stehen, eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Kfz-Versicherungen erkennen lassen, um die Feststellung zu gestatten, dass sie eine
Vereinbarungen offenbar auf Grundlage der "Preisempfehlungen" geschlossen
Zum anderen muss das ungarische Gericht bei der Beurteilung des Zwecks der Vereinbarungen in Bezug auf den Markt für Kfz-Reparaturen berücksichtigen, dass die Vereinbarungen offenbar auf der Grundlage der "Preisempfehlungen" geschlossen wurden, die in den von der nationalen Vereinigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 15432
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