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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2014
- C-358/13 und C-181/14 -
Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoide als Ersatz für Marihuana sind keine Arzneimittel
Stoffen fehlt es für Anerkennung als Arzneimittel an einer für den Körper zuträglichen Wirkung
Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Mit seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Arzneimittelbegriff im Unionsrecht* Stoffe nicht einschließt, die – wie Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden – in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein, die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand hervorzurufen, und die dabei gesundheitsschädlich sind.
Hintergrund
Der Gerichtshof beantwortet damit Fragen des Bundesgerichtshofs, der im Rahmen zweier Strafverfahren zu entscheiden hat, ob der Verkauf von Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als
Erhoffter gesundheitlicher Effekt von synthetischen Cannabinoiden konnte nicht erzielt werden
Der Konsum der in Rede stehenden synthetischen Cannabinoide führt im Allgemeinen zu einem Rauschzustand, der von gehobener Stimmung bis hin zu Halluzinationen gehen kann. Er kann auch Übelkeit, heftiges Erbrechen, Herzrasen, Desorientierung, Wahnvorstellungen und sogar Kreislaufversagen hervorrufen. Die besagten synthetischen Cannabinoide waren von der Pharmaindustrie im Rahmen vorexperimenteller Studien getestet worden. Die Testreihen wurden bereits in der ersten experimentell-pharmakologischen Phase abgebrochen, denn es stellte sich heraus, dass die gesundheitlichen Effekte, die man sich von diesen Stoffen versprochen hatte, nicht erzielt werden konnten und dass erhebliche Nebenwirkungen aufgrund der psychoaktiven Wirksamkeit der Stoffe zu erwarten waren.
Stoffe ohne positiven Nutzen für die menschliche Gesundheit sind nicht als Arzneimittel anzusehen
Unter Berücksichtigung zum einen des Ziels des Unionsrechts, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, und zum anderen des Kontexts, in dem der Begriff des Arzneimittels steht, gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass dieser Begriff Stoffe nicht einschließt, die in ihrer Wirkung die physiologischen Funktionen schlicht beeinflussen, ohne geeignet zu sein, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.
In Rede stehende Mischungen sind gesundheitsschädlich und werden ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in Rede stehenden Mischungen nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht zu therapeutischen, sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert werden und dabei gesundheitsschädlich sind. In Anbetracht des Ziels, ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit zu erreichen, des Erfordernisses einer kohärenten Auslegung des Arzneimittelbegriffs und des Erfordernisses, die etwaige Schädlichkeit und die therapeutische Wirksamkeit eines Erzeugnisses in Relation zueinander zu setzen, können solche Stoffe nicht als
Erläuterungen
* - Der Begriff "Arzneimittel" ist u. a. in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung definiert. Nach dieser Bestimmung sind Arzneimittel "alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 363, Entscheidungsbesprechung von Claudia Seitz GRURPrax 2014, 363 (Claudia Seitz) | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 505, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann NJW-Spezial 2014, 505 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)
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Dokument-Nr. 18473
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