wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.8/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2014
C-360/13 -

EuGH: Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite stellt keine Urheber­rechts­verletzung dar

Speicherung ist wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend

Werden im Rahmen der Betrachtung einer Internetseite automatisch Bildschirm- und Cachekopien gemacht, so stellt dies gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheber­rechts­verletzung dar. Denn die Speicherung der Kopien ist ein wesentlicher und integraler Bestandteil des Betrachtens einer Internetseite. Zudem werden die Kopien nur vorläufig und flüchtig bzw. begleitend gespeichert. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob Internetnutzer allein deshalb eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn sie sich eine Internetseite anschauen. Ein Zeitungsverlegerverband aus Großbritannien vertrat diese Ansicht. Er führte an, dass das Betrachten einer Internetseite voraussetze, dass sowohl Bildschirm- als auch Cachekopien erstellt werden. Diese Kopien stellen eine "Vervielfältigung" im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG dar und bedürfen daher der Zustimmung des Rechteinhabers. Die Gegenseite war wiederum der Meinung, dass die Erstellung der Bildschirm- und Cachekopien ein wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend sei, daher unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fiele und daher keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Ob dies der Fall ist, hatte nunmehr der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu entscheiden.

Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien keine Urheberrechtsverletzung

Der EuGH entschied, dass die Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung darstellten. Denn dabei habe es sich um eine vorläufige, flüchtige bzw. begleitende Vervielfältigung gehandelt, die ein integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens war. Damit sei die Speicherung der Kopien gemäß Art. 5 Abs. 1 ohne die Zustimmung des Rechteinhabers zulässig gewesen.

Vorläufige Speicherung der Kopien

Der EuGH ging von einer vorläufigen Speicherung der Kopien aus, da Bildschirmkopien gelöscht werden, sobald der Internetnutzer die Seite verlässt. Die Cachekopien werden wiederum, abhängig von der Internetnutzung, automatisch nach einer gewissen Zeit gelöscht.

Flüchtige bzw. begleitende Erstellung der Kopien

Die Bildschirmkopien seien nach Ansicht des EuGH als flüchtig einzustufen, da ihre Lebensdauer auf das für das einwandfreie Funktionieren der Seitenbetrachtung Erforderliche beschränkt ist. Auch die weitere Voraussetzung zur Flüchtigkeit, wonach die Kopien automatisch gelöscht werden müssen, sobald der Internetnutzer die betreffende Seite verlässt, sei erfüllt. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die automatische Löschung ein menschliches Eingreifen, nämlich das Schließen der Internetseite, erfordert. Die Erstellung der Cachekopien sei dagegen als begleitend zu werten, da sie gegenüber der Seitenbetrachtung weder eigenständig sei noch einem eigenständigen Zweck diene.

Kopieerstellung wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung

Die Erstellung der Kopien sei nach Auffassung des EuGH zudem ein wesentlicher und integraler Bestandteil für die Betrachtung einer Internetseite. Denn die Vervielfältigung werde vollständig im Rahmen der Seitenbetrachtung vorgenommen und sei insofern notwendig, weil sonst das Anschauen einer Internetseite nicht einwandfrei und effizient funktionieren kann. Es sei zu beachten, dass ohne die Kopien das Internet den gegenwärtigen Umfang der online übertragenen Daten nicht bewältigen könne.

Einholung der Zustimmung durch Inhaber der Internetseite erforderlich

Hinzu sei gekommen, so der EuGH, dass der Inhaber der Internetseite bereits verpflichtet ist, die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen, um seine Werke zugänglich machen zu dürfen. Aufgrund dessen sei es nicht gerechtfertigt auch vom Internetnutzer die Einholung einer Zustimmung zu verlangen. Darüber hinaus beeinträchtige die Erstellung der Bildschirm- und Cachekopien nicht die Verwertung der Werke.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Internetrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 541
MMR 2014, 541
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2562
NJW 2014, 2562

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18599 Dokument-Nr. 18599

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18599

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.8 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Tasko schrieb am 04.08.2014

Hätte man den Zeitungsverlegerverband nicht erstmal wegen Rechtsmißbrauch dran oder wegen Anstiftung zur Urheberrechtsverletzung dran kriegen können? Für den EuGH wäre danach noch genug Zeit gewesen...

Wer eine Seite ins Internet stellt und dann die Besucher wegen des Besuchs verklagt, hätte es nicht anders verdient.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?