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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2014
- C-360/13 -
EuGH: Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Speicherung ist wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend
Werden im Rahmen der Betrachtung einer Internetseite automatisch Bildschirm- und Cachekopien gemacht, so stellt dies gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn die Speicherung der Kopien ist ein wesentlicher und integraler Bestandteil des Betrachtens einer Internetseite. Zudem werden die Kopien nur vorläufig und flüchtig bzw. begleitend gespeichert. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob Internetnutzer allein deshalb eine
Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien keine Urheberrechtsverletzung
Der EuGH entschied, dass die
Vorläufige Speicherung der Kopien
Der EuGH ging von einer vorläufigen
Flüchtige bzw. begleitende Erstellung der Kopien
Die
Kopieerstellung wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung
Die
Einholung der Zustimmung durch Inhaber der Internetseite erforderlich
Hinzu sei gekommen, so der EuGH, dass der Inhaber der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2014, Seite: 541 MMR 2014, 541 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2562 NJW 2014, 2562
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Dokument-Nr. 18599
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