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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2014
- C-360/13 -
EuGH: Speicherung von Bildschirm- und Cachekopien während des Anschauens einer Internetseite stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
Speicherung ist wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung sowie vorläufig und flüchtig bzw. begleitend
Werden im Rahmen der Betrachtung einer Internetseite automatisch Bildschirm- und Cachekopien gemacht, so stellt dies gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn die Speicherung der Kopien ist ein wesentlicher und integraler Bestandteil des Betrachtens einer Internetseite. Zudem werden die Kopien nur vorläufig und flüchtig bzw. begleitend gespeichert. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob Internetnutzer allein deshalb eine Urheberrechtsverletzung begehen, wenn sie sich eine Internetseite anschauen. Ein Zeitungsverlegerverband aus Großbritannien vertrat diese Ansicht. Er führte an, dass das Betrachten einer Internetseite voraussetze, dass sowohl Bildschirm- als auch Cachekopien erstellt werden. Diese Kopien stellen eine "Vervielfältigung" im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG dar und bedürfen daher der Zustimmung des Rechteinhabers. Die Gegenseite war wiederum der Meinung, dass die Erstellung der Bildschirm- und Cachekopien ein wesentlicher und integraler Bestandteil der Seitenbetrachtung... Lesen Sie mehr
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