Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.11.2019
- C-363/18 -
Lebensmittel aus besetzen israelischen Siedlungsgebieten müssen gekennzeichnet werden
Irreführung der Verbraucher ohne entsprechende Angaben nicht auszuschließen
Auf Lebensmitteln aus vom Staat Israel besetzten Gebieten muss ihr Ursprungsgebiet und, wenn sie aus einer israelischen Siedlung in diesem Gebiet kommen, zusätzlich diese Herkunft angegeben werden. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im Ausgangsverfahren, in dem sich die Organisation juive européenne und die Vignoble Psagot Ltd einerseits und der französische Minister für Wirtschaft und Finanzen andererseits gegenüber standen, ging es um die Rechtmäßigkeit eines Erlasses über die Angabe der Herkunft von Waren aus den vom Staat
Bei möglicher Irreführung der Verbraucher ist Ursprungsland oder Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben
Der Gerichtshof stellte in seiner Entscheidung erstens fest, dass gemäß den Art.9 und 26 der Verordnung Nr.1169/2011 das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels anzugeben ist, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher möglich wäre, weil bei ihnen der Eindruck erweckt würde, dass dieses
Auslegung der Begriffe "Ursprungsland", "Land" und "Gebiet"
Zweitens erläuterte der Gerichtshof, wie die Begriffe "Ursprungsland" (Art.9 Abs.1 Buchst. i und Art. 26 Abs.2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011) sowie "Land" und "Gebiet" im Sinne der Verordnung Nr.1169/2011 auszulegen sind. Insoweit hat er ausgeführt, dass der Begriff des Ursprungslands in Art. 2 Abs.3 der Verordnung durch einen Verweis auf den Zollkodex der Union*** definiert wird, wonach als Ursprungswaren eines bestimmten "Landes" oder "Gebiets" Waren gelten, die entweder in diesem Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt oder aber dort der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art. 60 der Verordnung Nr. 952/2013).
Angabe des Herkunftsgebiets zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher notwendig
Zum Begriff "Land", der im EU-und im AEU-Vertrag häufig als Synonym für "Staat" verwendet wird, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ihm, um eine kohärente Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, im Zollkodex der Union und somit in der Verordnung Nr. 1169/2011 dieselbe Bedeutung beizumessen ist. Der Begriff "Staat" wiederum bezeichnet eine souveräne Einheit, die innerhalb ihrer geografischen Grenzen sämtliche ihr nach dem Völkerrecht zustehenden Befugnisse ausübt. Zum Begriff "Gebiet" hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Zollkodex der Union hervorgeht, dass mit diesem Begriff andere Einheiten als "Länder" und folglich auch andere als "Staaten" gemeint sind. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Verbraucher irregeführt werden könnten, wenn auf Lebensmitteln der Staat
Was drittens und letztens den Begriff "Herkunftsort" (Art.9 Abs.1 Buchst. i und Art. 26 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1169/2011) betrifft, so ist dieser nach Auffassung des Gerichtshofs dahin zu verstehen, dass er ein bestimmtes geografisches Gebiet im Ursprungsland oder Ursprungsgebiet eines Lebensmittels mit Ausnahme der Anschrift des Lebensmittelunternehmens bezeichnet. Daher kann die Angabe, dass ein
Bereitstellung von Informationen unterstützt Verbraucher bei Auswahl von Waren
Darüber hinaus hat der Gerichtshof zur Frage, ob die Angabe "israelische Siedlung" verpflichtend ist, zunächst festgestellt, dass die Siedlungen, die in bestimmten vom Staat
Erläuterungen
* - Verordnung (EU) Nr.1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.1924/2006 und (EG) Nr.1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr.608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L304, S.18).
** - Mittelung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (ABl. 2015, C375, S.4).
*** - Verordnung (EU) Nr.952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L269, S.1)
**** - Art.49 Abs.6 des am 12.August 1949 geschlossenen Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 28076
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28076
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.