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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2013
- VII R 6/12 -
Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse
Auch ein Anspruch auf eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände besteht nicht
Zollpräferenzen können nicht nach dem zwischen der Europäischen Union (EU) und Israel geschlossenen Assoziierungsabkommen für in die EU eingeführte israelische Waren für Erzeugnisse gewährt werden, die im Westjordanland hergestellt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden
Hauptzollamt erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin im Jahr 2002 Waren in das Zollgebiet der EU eingeführt und unter Vorlage israelischer Ursprungszeugnisse, die den Ursprung "Israel" bescheinigten, die Präferenzbehandlung gemäß dem Abkommen EU/Israel beantragt. Das beklagte
Räumlicher Geltungsbereich des Abkommens beschränkt sich auf den Staat Israel
Der BFH entschied, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 15844
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