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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.10.2024
C-399/22 -

Westsahara-Tomaten dürfen nicht als marokkanisch gekennzeichnet werden

Marokko als Ursprungsland für Erzeugnisse aus der Westsahara ist irreführend

Melonen und Tomaten aus dem umstrittenen Gebiet der Westsahara müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Wäre Marokko als Ursprungsland angegeben, würde dies die Verbraucher über ihren wahren Ursprung irreführen, wie der Europäische Gerichtshof entschied.

Die Westsahara ist ein Gebiet im Nordwesten Afrikas, das an Marokko, Algerien und Mauretanien grenzt und an dessen Westküste sich der Atlantik befindet. Der größte Teil dieses Gebiets wird derzeit von Marokko kontrolliert, ein kleinerer, sehr dünn besiedelter östlicher Teil vom Front Polisario, einer Bewegung, die sich für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung durch das Volk der Westsahara und die Gründung eines souveränen saharaischen Staates einsetzt.

Die landwirtschaftliche Entwicklung der Westsahara, insbesondere der Anbau von Tomaten und Melonen in Treibhäusern, findet hauptsächlich mittels Infrastruktur für die Bewässerung statt, die von Marokko finanziert wurde. Diese Erzeugnisse werden in die Europäische Union exportiert und dort unter der Angabe von Marokko als Ursprungsland auf ihrem Etikett vermarktet.

Die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, stellte bei der französischen Verwaltung den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten mit Ursprung im Gebiet der Westsahara zu verbieten. Sie machte geltend, die dort angebauten Melonen und Tomaten würden zu Unrecht als aus Marokko stammend gekennzeichnet. Um das Völkerrecht zu wahren und die Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen nicht irrezuführen, sei aber eine eindeutige Etikettierung erforderlich, bei der zwischen Erzeugnissen aus der Westsahara und aus Marokko unterschieden werde.

Da die Confédération paysanne das Schweigen der französischen Verwaltung als implizite Ablehnung ihres Antrags wertete, rief sie den französischen Conseil d’État (Staatsrat) an. Dieser möchte vom Gerichtshof wissen, welche Art von Schutzmaßnahmen ein Mitgliedstaat treffen kann, falls sich herausstellt, dass Erzeugnisse systematisch mit einer falschen Ursprungsangabe versehen werden, und welche Ursprungsangabe diese Erzeugnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Marokko, das vom Rat im Jahr 2019 genehmigt wurde, aufweisen müssen.

Westsahara als Ursprungsland anzugeben

Die Große Kammer des Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder -gebiets im Einklang stehen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass grundsätzlich nur die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann. Gegebenenfalls müsste daher die Kommission im Rahmen der im Assoziierungsabkommen EU-Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig werden. Auf den in Rede stehenden Melonen und Tomaten ist aber allein die Westsahara als Ursprungsland anzugeben, da sie in diesem Gebiet geerntet wurden. Das Gebiet der Westsahara stellt nämlich ein vom Gebiet Marokkos gesondertes Gebiet dar und ist ein eigenes Zollgebiet im Sinne des Unionsrechts. Jede andere Angabe könnte bei den Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass die Melonen und Tomaten aus einem anderen Ort stammen als dem Gebiet, in dem sie geerntet wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)

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