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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.10.2024
- C-399/22 -
Westsahara-Tomaten dürfen nicht als marokkanisch gekennzeichnet werden
Marokko als Ursprungsland für Erzeugnisse aus der Westsahara ist irreführend
Melonen und Tomaten aus dem umstrittenen Gebiet der Westsahara müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Wäre Marokko als Ursprungsland angegeben, würde dies die Verbraucher über ihren wahren Ursprung irreführen, wie der Europäische Gerichtshof entschied.
Die
Die landwirtschaftliche Entwicklung der
Die Confédération paysanne, ein französischer Landwirtschaftsverband, stellte bei der französischen Verwaltung den Antrag, die Einfuhr von Melonen und Tomaten mit Ursprung im Gebiet der
Da die Confédération paysanne das Schweigen der französischen Verwaltung als implizite Ablehnung ihres Antrags wertete, rief sie den französischen Conseil d’État (Staatsrat) an. Dieser möchte vom Gerichtshof wissen, welche Art von Schutzmaßnahmen ein Mitgliedstaat treffen kann, falls sich herausstellt, dass Erzeugnisse systematisch mit einer falschen Ursprungsangabe versehen werden, und welche Ursprungsangabe diese Erzeugnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Marokko, das vom Rat im Jahr 2019 genehmigt wurde, aufweisen müssen.
Westsahara als Ursprungsland anzugeben
Die Große Kammer des Gerichtshofs kommt zu dem Ergebnis, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, einseitig ein Einfuhrverbot für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erlassen, die durchgängig nicht mit den Rechtsvorschriften der Union über die Angabe des Ursprungslands oder -gebiets im Einklang stehen. Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass grundsätzlich nur die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen kann. Gegebenenfalls müsste daher die Kommission im Rahmen der im Assoziierungsabkommen EU-Marokko vorgesehenen Kooperationsmechanismen tätig werden. Auf den in Rede stehenden Melonen und Tomaten ist aber allein die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34436
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