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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 04.10.2024
- C-406/22 -
Die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat muss sich auf sein gesamtes Hoheitsgebiet beziehen
Es kann nicht nur ein Teil des Gebiets des betroffenen Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden
Der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert die Bedingungen für die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat durch einen Mitgliedstaat nach der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes. Er vertritt die Auffassung, dass das Abweichen eines Drittstaats von den sich aus der EMRK ergebenden Verpflichtungen nicht ausschließt, dass dieser Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann. Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen jedoch beurteilen, ob die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Abweichung die Einstufung in Frage stellen können. Im Übrigen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat nur einen Teil des Gebiets eines Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat bestimmt. Außerdem hat ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung im Bereich des internationalen Schutzes zu prüfen hat, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Unionsrechts zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gesamtprüfung von Amts wegen aufzugreifen.
2022 stellte der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, in der Tschechischen Republik einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag damit, dass er in Moldau von Unbekannten bedroht worden sei, die ihn in der Vergangenheit angegriffen hätten, und dass es den Polizeibehörden nicht gelungen sei, die Täter zu identifizieren. Er führte außerdem aus, aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine nicht in seine Herkunftsregion zurückkehren zu wollen.
Die tschechischen Behörden lehnten diesen Antrag ab, wobei sie insbesondere berücksichtigten, dass die
Das Regionalgericht Brno (Brünn) (Tschechische Republik), bei dem der Kläger einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags eingelegt hat, hat dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren im Bereich des internationalen Schutzes vorgelegt.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein Drittstaat die Kriterien, auf deren Grundlage eine Bestimmung als
EuGH: Einstufung als sicheres Herkunftsland nur bei Sicherheit in ganzem Gebiet möglich
Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es den Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht derzeit nicht möglich ist, nur einen Teil des Gebiets des betroffenen Drittstaats als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als
Schließlich führt der Gerichtshof aus, dass das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz befasst ist, der von einem Staatsangehörigen eines als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2024
Quelle: EuGH, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34644
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