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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 01.08.2022
- C-411/20 -
Unionsbürger haben auch ohne Einkünfte Anspruch auf Kindergeld
Gewöhnlicher Aufenthalt als Voraussetzung für Anspruch auf Kindergeld
Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht. Sofern er sich rechtmäßig aufhält, genießt er grundsätzlich Gleichbehandlung mit den inländischen Staatsangehörigen, entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Eine aus einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland stammende Unionsbürgerin klagt vor einem deutschen Gericht gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder durch die Familienkasse Niedersachsen- Bremen der Bundesagentur für Arbeit für die ersten drei Monate nach Begründung ihres Aufenthalts in Deutschland. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Antragstellerin nicht die im Juli 2019 in Deutschland eingeführten Voraussetzungen erfülle, um als Unionsbürgerin
Unionsbürger steht bei rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Kindergeld zu
Der EuGH hat entschieden, dass jeder
Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar
Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwar gemäß einer im Unionsrecht zu diesem Zweck vorgesehenen Ausnahmebestimmung einem wirtschaftlich nicht aktiven
Voraussetzung ist aber gewöhnlicher Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat
Auf die Gleichbehandlung kann sich der betreffende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2022
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32041
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