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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2013
- C-420/11 -
Staat haftet nicht für reinen Vermögensschaden wegen Unterlassens einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verstoß gegen die Richtlinie rechtfertigt keinen Ersatzanspruch
Das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des Unionsrechts löst als solches grundsätzlich keine Haftung des Staats für einen reinen Vermögensschaden aus. Diese Haftung kann jedoch ausgelöst werden, wenn das nationale Gericht insbesondere zu dem Ergebnis kommt, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem erlittenen Schaden, wie der Wertminderung einer Liegenschaft durch die Erweiterung eines Flughafens, vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Vermögensschäden vom Schutzzweck der Richtlinie umfasst
Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom heutigen Tag hat die
Minderung des Vermögenswerts des Hauses kann unmittelbare wirtschaftliche Folge sein
Somit kann unter Umständen, unter denen eine Lärmexposition als Folge eines Projekts erhebliche Auswirkungen auf den Menschen hat – wenn sich ein von diesem Lärm betroffenes Haus, das zu
Kausalzusammenhang eine Voraussetzung für Entschädigungsanspruch
Neben der Überprüfung, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt – was im vorliegenden Fall festgestellt wurde – und dass der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist, stellt das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Verstoß und den entstandenen Schäden eine unerlässliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch dar, wobei es den nationalen Gerichten obliegt, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien zu überprüfen, ob dieser
Richtlinie untersagt nicht die Durchführung von Projekten, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können
In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie zwar eine
Staat ist nicht zur Haftung verpflichtet
Dementsprechend verleiht das Unterlassen einer
Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Flughafen BER: Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens hat Bestand
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[Aktenzeichen: BVerwG 4 A 5000.10 - 5002.10, BVerwG 4 A 6001.11 und 6002.11, BVerwG 4 A 7001.11 - 7003.11]) - BVerwG weist Rechtsstreit um die zivile Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Weeze-Laarbruch (Niederrhein) zurück
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[Aktenzeichen: BVerwG 4 C 3.07, 4 C 4.07, 4 C 5.07, 4 C 6.07])
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Dokument-Nr. 15434
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