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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.09.2011
- C-483/09, C-1/10 -
EuGH zur Frage, ob ein Nährungsverbot auch gegen den Willen des Opfers verhängt werden kann
Maßnahmen des strafrechtlichen Schutzes gegen häusliche Gewalt sollen Interessen des Opfer und allgemeine Interessen der Gesellschaft schützen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte sich mit der Frage zu befassen, ob in Fällen häuslicher Gewalt auch dann ein Näherungsverbot angeordnet werden kann, wenn sich das Opfer gegen die Verhängung dieser Strafe ausspricht und mit seinem Agressor das Zusammenleben wieder aufnehmen möchte.
In Fällen von Misshandlungen im familiären Bereich müssen die spanischen Gerichte strafrechtliche Sanktionen verhängen und in allen Fällen zwingend gegen den Täter als Nebenstrafe ein Verbot aussprechen, sich seinem Opfer zu nähern. Dieses Näherungsverbot von einer bestimmten Mindestdauer dient dem Schutz des Opfers. Ein Verstoß dagegen ist als solcher eine strafbare Handlung.
Trotz Näherungsverbot Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft
In den vorliegenden Fällen wurden Herr Gueye und Herr Salmerón Sánchez wegen
Frage an EuGH, ob Näherungsverbot zwingend anzuordnen ist
In diesem Zusammenhang möchte das Provinzgericht Tarragona im Wesentlichen wissen, ob der Rahmenbeschluss über die Stellung des Opfers im Strafverfahren* einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Strafrichter in Fällen von Misshandlungen im familiären Bereich zwingend vorschreibt, gegen den Täter der Gewalttaten ein Näherungsverbot anzuordnen, selbst wenn sich das Opfer gegen die Verhängung einer derartigen Strafe ausspricht und seine Beziehung zum Täter wieder aufnehmen möchte.
EuGH: Kein Ausschluss eines obligatorischen Näherungsverbots gegen den Willen des Opfers
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof klar, dass der Rahmenbeschluss keine Bestimmung über Art und Höhe der Strafen enthält, die die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften zur Ahndung von
Sodann prüft der Gerichtshof die Tragweite des durch den Rahmenbeschluss anerkannten Rechts des Opfers auf Anhörung und dessen Auswirkungen auf die Strafen, die gegen die Täter von
Opfer hat Recht auf Anhörung, aber kein Recht auf Entscheidung über Art und Höhe der Strafe
Hierzu führt er aus, dass das Recht auf Anhörung dem Opfer - neben der Möglichkeit, objektiv den Tathergang zu beschreiben - zwar auch Gelegenheit geben soll, seinen Standpunkt vorzutragen, dieses Verfahrensrecht ihm jedoch nicht das Recht verleiht, über die Art oder Höhe der Strafen, die gegen den Täter nach den Vorschriften des innerstaatlichen Strafrechts zu verhängen sind, zu entscheiden. Der strafrechtliche Schutz gegen
Nährungsverbot bei Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht verboten
Folglich verbietet es der Rahmenbeschluss nicht, ein nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats zwingend vorgeschriebenes Näherungsverbot von einer bestimmten Mindestdauer gegen den Täter von im familiären Bereich begangenen Gewalttaten anzuordnen, selbst wenn das Opfer dieser Gewalttaten sich gegen die Verhängung einer derartigen Strafe ausspricht.
Schließlich gestattet der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten in Anbetracht der spezifischen Merkmale der
Erläuterungen
* - Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. L 82, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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