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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.12.2011
- C-495/10 -
EU-Produkthaftungsrichtlinie nicht auf Dienstleister anwendbar
Dienstleisters kann bei Verwendung fehlerhafter Geräte oder Produkte nicht gemäß EU-Richtlinie haftbar gemacht werden
Die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Ein Mitgliedstaat darf daher nicht an der Einführung einer Regelung gehindert werden, nach der eine öffentliche Gesundheitseinrichtung den Schaden, den ihr Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines bei der Behandlung verwendeten Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie über die
Haftungsregelung soll unverfälschten Wettbewerb zwischen Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten
Die von der Richtlinie errichtete Haftungsregelung dient dem Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden. Im Übrigen werden die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche
Französisches Recht sieht Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen auch dann vor, wenn Einrichtung eigentlich keine Schuld triff
Im französischen Recht richtet sich die
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erlitt der damals dreizehnjährige Thomas Dutrueux während eines am 3. Oktober 2000 im Universitätsklinikum Besançon (CHU Besançon) durchgeführten chirurgischen Eingriffs Verbrennungen. Diese Verbrennungen wurden durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht, auf die er gelegt worden war. Das CHU Besançon wurde verurteilt, diesen Schaden zu ersetzen und hierfür 9.000 Euro an den Geschädigten und rund 5.970 Euro an die Caisse primaire d’assurance maladie du Jura zu zahlen. Das Klinikum wandte sich an den Conseil d’État und vertrat dabei die Auffassung, dass nach der Richtlinie, so wie sie in das französische Recht umgesetzt sei, nur der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden könne, da er ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
Nationales Gericht befragt EuGH zur Zulässigkeit der französischen Regelung in Verbindung mit EU-Richtlinie
Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Conseil d’État legte dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor. Er möchte wissen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen
Richtlinie regelt nur Haftung des Herstellers
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie nur die
Verwender eines Produkts fällt nicht in Anwendungsbereich der Richtlinie
Die
Im Übrigen vermag der bloße Umstand, dass neben der von der Richtlinie errichteten Regelung der
Nationale Regelung darf praktische Wirksamkeit der Richtlinie nicht beeinträchtigen
Allerdings darf, so der Gerichtshof weiter, die
Verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters kann zur Stärkung des Verbraucherschutzes beitragen
Der Gerichtshof weist schließlich auch darauf hin, dass die etwaige verschuldensunabhängige
Haftung eines Dienstleisters bei Verwendung fehlerhafter Geräte oder Produkte fällt nicht in Anwendungsbereich der Richtlinie
Im Ergebnis hat der Gerichtshof auf die Fragen des Conseil d'Etat daher geantwortet, dass die
Erläuterungen
* - Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 12879
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