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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.01.2018
- C-498/16 -
EuGH: Keine Sammelklage gegen Facebook
Maximilian Schrems kann nur wegen eigener Ansprüche Klage gegen Facebook Ireland erheben
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Österreicher Maximilian Schrems wegen eigener Ansprüche in Österreich Klage gegen Facebook Ireland erheben kann. Hingegen kann er nicht als Zessionar von Ansprüchen anderer Verbraucher den Verbrauchergerichtsstand in Anspruch nehmen, um die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen.
Herr Maximilian Schrems, der in Österreich wohnt, hat vor den österreichischen Gerichten Klage gegen
Facebook äußert Zweifel an internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte
Facebook bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach kann Herr Schrems nicht die unionsrechtliche Regel** in Anspruch nehmen, die es Verbrauchern erlaubt, einen ausländischen Vertragspartner vor den Gerichten ihres Wohnsitzes zu verklagen (im Folgenden: Verbrauchergerichtsstand). Da Herr Schrems nämlich
Vor diesem Hintergrund ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Klarstellung der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Verbrauchergerichtsstands.
Verbrauchergerichtsstand kann nicht für Klagen anderer Verbraucher in Anspruch genommen werden
Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass der Nutzer eines privaten Facebook-Kontos die Verbrauchereigenschaft nicht verliert, wenn er Bücher publiziert, Vorträge hält, Websites betreibt, Spenden sammelt und sich die Ansprüche zahlreicher
Berufen auf Verbrauchereigenschaft nur bei nicht-beruflicher Nutzung der Dienste möglich
Zur Einstufung als
Engagement bei Vertretung von Rechten und Interessen der Nutzer nimmt nicht Verbrauchereigenschaft
Da der Verbraucherbegriff aber in Abgrenzung zum Unternehmerbegriff definiert wird und von den Kenntnissen und Informationen, über die die betreffende Person tatsächlich verfügt, unabhängig ist, nehmen ihr weder die Expertise, die diese Person im Bereich der betreffenden Dienste erwerben kann, noch ihr Engagement bei der Vertretung der Rechte und Interessen der Nutzer solcher Dienste die Verbrauchereigenschaft. Eine Auslegung des Verbraucherbegriffs, die solche Tätigkeiten ausschließt, würde nämlich darauf hinauslaufen, eine effektive Verteidigung der Rechte, die den Verbrauchern gegenüber ihren gewerblichen Vertragspartnern zustehen, einschließlich der Rechte auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu verhindern.
Verbrauchergerichtsstand gilt nicht für abgetretene Ansprüche anderer Verbraucher
Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Verbrauchergerichtsstand zum Schutz des Verbrauchers als Partei des betreffenden Vertrags geschaffen wurde. Daher ist der
Erläuterungen
* - Seit 2010 widmet Herr Schrems ein Facebook-Konto nur seinen privaten Aktivitäten. Darüber hinaus hat er 2011 eine Facebook-Seite eröffnet, um i) die Internetnutzer über sein Vorgehen gegen Facebook , seine Vorträge, seine Teilnahmen an Podiumsdiskussionen und seine Medienauftritte zu informieren, ii) zu Spenden aufzurufen und iii) für seine Bücher zu werben.
** - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Nach dieser Verordnung ist ein Beklagter grundsätzlich vor den Gerichten des Mitgliedstaats zu verklagen, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Nur in abschließend aufgezählten Ausnahmefällen kann oder muss er vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Datenschutzeinwilligung in App-Zentrum von Facebook ungenügend
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2017
[Aktenzeichen: 5 U 155/14]) - VG Schleswig hebt Anordnungen des ULD betreffend Fanpages bei Facebook auf
(Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12])
Jahrgang: 2018, Seite: 1003 NJW 2018, 1003
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Dokument-Nr. 25443
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