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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 16.12.2008
- C-524/06 -
EuGH beschränkt Nutzung von Ausländerzentralregister
Nutzung des Ausländerzentralregisters zur Verbrecherjagd rechtswidrig - Für statistische Zwecke erhobene Daten müssen anonymisiert werden
Ein zentrales Ausländerregister darf nur solche personenbezogenen Daten enthalten, die zur Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften unbedingt erforderlich sind. Die Verarbeitung und Speicherung solcher Daten von Unionsbürgern zu statistischen Zwecken oder zur Bekämpfung der Kriminalität verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Im deutschen
In Deutschland lebender Österreicher fühlt sich durch das Ausländerregister diskriminiert
Herr Huber, ein österreichischer Staatsangehöriger, ließ sich 1996 in Deutschland nieder, um dort den Beruf des selbständigen Versicherungsagenten auszuüben. Da er sich durch die Speicherung von ihn betreffenden Daten im Zentralregister diskriminiert sieht, insbesondere deshalb, weil es keine entsprechende Datenbank für deutsche Staatsangehörige gibt, beantragte Herr Huber die Löschung dieser Daten.
Oberverwaltungsgericht NRW rief EuGH an
Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zentralregister mit dem Gemeinschaftsrecht.
Gespeicherte Daten stellen personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten dar
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die fraglichen Daten personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten darstellen. Nach dieser Richtlinie ist die Verarbeitung solcher Daten nur dann zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. 1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
Kein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, nicht uneingeschränkt besteht, sondern Beschränkungen unterworfen werden darf. Dass ein Mitgliedstaat über einschlägige Informationen und Dokumente über Ausländer verfügt und ein Register zur Unterstützung der mit der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betrauten Behörden nutzt, ist somit grundsätzlich legitim, sofern dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten Genüge getan wird. Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass ein solches System zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn es nur die Daten enthält, die für die Anwendung der entsprechenden Vorschriften durch die genannten Behörden erforderlich sind, und sein zentralisierter Charakter eine effizientere Anwendung dieser Vorschriften in Bezug auf das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern erlaubt, die keine Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats sind.
Namentliche Speicherung nicht ist für statistische Zwecke nicht erforderlich
Zur Speicherung und Verarbeitung dieser Daten zu statistischen Zwecken führt der Gerichtshof aus, dass das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, Maßnahmen zu erlassen, die den nationalen Behörden die genaue Kenntnis der Bevölkerungsbewegungen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen sollen. Diese Statistiken setzen voraus, dass die Staaten eine Reihe von Informationen erheben. Die Ausübung dieser Befugnis macht allerdings die Erhebung und Speicherung von namentlich genannte Personen betreffenden Daten, wie sie in dem fraglichen Register vorgenommen wird, nicht erforderlich. Folglich entscheidet der Gerichtshof, dass eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nicht dem Erforderlichkeitsgebot im Sinne der Richtlinie entspricht.
EuGH: Hinsichtlich der Nutzung der in dem Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung der Kriminalität werden Ausländer diskriminiert
Schließlich führt der Gerichtshof in Bezug auf die Frage der Nutzung der in dem Register enthaltenen Daten zur Bekämpfung der Kriminalität insbesondere aus, dass mit diesem Ziel auf die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täter abgestellt wird. Das fragliche Register enthält jedoch nicht die personenbezogenen Daten der Staatsangehörigen des betroffenen Mitgliedstaats. Demzufolge verstößt eine Nutzung zur Bekämpfung der Kriminalität gegen das Diskriminierungsverbot und damit gegen das Gemeinschaftsrecht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 90/08 des EuGH vom 16.12.2008
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Dokument-Nr. 7149
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