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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 29.04.2015
- C-528/13 -
EuGH: Ausschluss von homosexuellen Männern bei der Blutspende kann gerechtfertigt sein
Mitgliedsstaaten müssen dabei Bestehen eines hohen Übertragungsrisikos für schwere Infektionskrankheiten belegen können
Der Ausschluss von der Blutspende für Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, kann im Hinblick auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat herrschende Situation gerechtfertigt sein. Es muss feststehen, dass für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für schwere Infektionskrankheiten, wie insbesondere HIV, besteht und dass wirksame Nachweistechniken oder weniger belastende Methoden fehlen, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union
Am 29. April 2009 lehnte ein Arzt des Établissement français du sang in Metz (Frankreich) die
Nationales Gericht muss bei Nachweis über mögliches Übertragungsrisiko von Infektionskrankheiten epidemiologische Situation in Frankreich berücksichtigen
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst fest, dass das Tribunal administratif de Strasbourg zu entscheiden haben wird, ob für den Fall, dass ein Mann sexuelle Beziehungen zu einem Mann hatte, in Frankreich ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten besteht. Zum Zweck dieser Beurteilung wird das Tribunal administratif de Strasbourg die epidemiologische Situation in Frankreich zu berücksichtigen haben, die nach der französischen Regierung und der Kommission einen spezifischen Charakter habe. Dabei weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach den Daten, die ihm zur Verfügung gestellt wurden, fast alle Ansteckungen mit
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung möglich
Selbst wenn das Tribunal administratif de Strasbourg der Ansicht sein sollte, dass Männer, die sexuelle Beziehungen zu Männern hatten, in Frankreich einem hohen Übertragungsrisiko für Krankheiten wie
Regelungen zur Minimierung der Übertragung von Infektionskrankheiten dürfen nicht gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen
Angesichts der Tatsache, dass die französischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf männliche homosexuelle Personen eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellen können, weist der Gerichtshof darauf hin, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden darf, wenn sie erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der in der französischen Regelung vorgesehene
Nationales Gericht muss weitere Möglichkeiten zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveau der Blutspende-Empfänger prüfen
Falls es solche Techniken nicht geben sollte, wird das Tribunal administratif de Strasbourg zu beurteilen haben, ob es nicht weniger belastende Methoden als den
Erläuterungen
* - Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91, S. 25).
** - Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2015
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 20973
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